Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bescheid, scheint richtig zu sein, da die Hinzurechnung von Versorgungspunkten nur für jeweils volle 12 Monate, die bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres fehlen, vorgesehen ist. Bei fehlen jedoch "nur" 22 Monate zwischen Rentenbezug (1.11.2015) und 60. Lebensjahr ( 20.09.2017). Somit haben sie nur Anspruch auf 1x Hinzurechnung der Versorgungspunkte. Hier sollten sie noch einmal genau prüfen , wann der die EM-Rente auslösende Schadensfall eintrat, eventuell war dies vor dem 20.09.2015, dann hätten sie Anspruch auf Versorgungspunkte für 2x 12 Monate.
Nun zu den Einzelheiten:
In der Tat gibt § 9 Abs 2 ATV-K einen Anspruch bei EM-Rente, das Rentenkonto um die Punkte aufzufüllen, die bis zur Erreichung des 60. Geburtstag fehlen. Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt, da die Hinzurechnnung nur für jeweils 12 volle Monate, die bis zum 60.Lebensjahr fehlen, gewährt wird.
§ 9 Abs. 2 ATV-K lautet:
1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt nicht berücksichtigt.
2 Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.
Bei ihnen kann nur geprüft werden, ob der Versicherungsfall eventuell schon VOR dem Bezug der EM-Rente, also vor dem 1.11.2015, aufgetreten ist. Der Versicherungsfall ist dabei das Schadensereignis, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Es gibt sicherlich einen Grund für die EM-Rente, oftmals Bandscheibenvorfälle oder ähnliches. Dabei ist gem. § 9 Abs. 2 ATV-K auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles und nicht den Zeitpunkt des Rentenbezuges abzustellen.
Lag der Eintritt des Versicherungsfalles also VOR dem 20.09.2015, so haben sie Anspruch auf die Hinzurechnung von 2 x Versorgungspunkten.für 12 Monate.
Dies kann ich mangels Angaben im Sachverhalt leider nicht näher prüfen, dies können sie aber selbst tun. Sollte sich herausstellen, dass der Schadenszeitpunkt früher eingetreten ist, so sollten sie Widerspruch gegen den Rentenbescheid ( 1 Monat nach Eingang des Bescheides bei Ihnen läuft die Frist hierfür aus) einlegen. Dies muss schriftlich bei der Behörde geschehen, die den Bescheid erlassen ist. Manchmal ist die Behörde, an die der Widerspruch zu richten ist, auch im Beschied selbst in der Widerrufsbelehrung benannt. Der Widerspruch kann zunächst unbegründet erfolgen, um die Frist zu wahren.
Sie sollten jedoch gleich mit Einlegung auf eine zeitnahe Begründung hinweisen. Ihr Begründung lautet: Fälschlicherweise wurde vom Bezugsdatum des Renteneintrittes und nicht vom Datum des Eintritts des Versicherungsfalles ausgegangen, so dass zu wenig Zeit i.S. d. § 9 Abs. 2 ATV-K berücksichtigt wurde. Hier sind weitere 3,68 Versorgungspunkte hinzuzurechnen, denn zwischen Schadensereignis und Erreichen des 60. Lebensjahres lagen 2 x 12 Monate.
Bitte legen sie entsprechende Belege für das schädigende Ereignis ( wann und was festgestellt) bei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Danke für Ihre Antwort!!
Der Schadensfall war am 30.06.2014 von diesem Zeitpunkt war ich Arbeitsunfähig krank bis zur EM rente!!!
Liebe Fragestellerin,
dann sollten sie unbedingt Widerspruch einlegen, und unter Beifügung der Unterlagen zum 30.06.2014 die Abänderung fordern.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow