Ehe-und Erbvertrag

17. November 2016 13:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler, LL.M. (AUS)

Vor unserer Eheschließung schlossen wir bei einem Notar einen Ehe-und Erbvertrag ab.
Die Ehe ist seit Jahren geschieden, über den Erbvertrag haben meine Ex und ich nie mehr gesprochen. Sie ist zwischen zeitlich wieder verheiratet. Es gibt Kinder aus dieser Ehe.

Auszug aus dem Erbvertrag:
-alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen heben wir hiermit auf,
-wir setzen uns gegenseitig als alleinige und unbeschränkte Erben ein, gleichviel , ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Zuerstverszerbenden von uns vorhanden ist,
-der Überlebende von uns setzt als Erben ein unsere Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen ein,
-über die Bindung an diesen Erbvertrag wurden wir belehrt,
-ein einseitiges Rücktrittsrecht behalten wir uns nicht vor,
-der Erbvertrag ist , unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung, sofort mit Unterzeichnung dieser Urkunde wirksam,
- der Vertrag verbleibt in der amtlichen Verwahrung des Notars.
Frage:
Ist der Vertrag trotz Scheidung und neuer Heirat gültig oder kann er, aufgrund der bei Vertragsabschluss nicht absehbaren veränderten Umständen, einseitig angefochten werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Gesetz ordnet für den Fall der Scheidung eine widerlegbare Vermutung dafür an, dass die letztwillige Verfügung bzw. Erbvertrag im Falle der Scheidung unwirksam ist. Der Grund ist der Wegfall der engen familiäre Bindung. Das Gesetz sieht allerdings in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Wille des Erblassers dahingehend festgestellt werden kann, dass die Erbeinsetzungen und Regelungen im Erbvertrag auch dann fortbestehen sollen, wenn die Ehe geschieden wird. Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Erblasserwillens trägt der länger lebende geschiedene Ehegatte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER