Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Mann sich räumlich von Ihnen und den Kindern trennt, schuldet er Barunterhalt, den Sie - mit anwaltlicher Hilfe - kurzfristig beim zuständigen Familiengericht auch geltend machen können. Zudem besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zu bekommen, von daher sollten Sie bereits jetzt Kontakt mit dem JA aufnehmen.
Was die Tilung der Schulden für das gemeinsame Haus angeht, so haften Sie als eingetragene Miteigentümerin dinglich und, soweit Sie auch Darlehensverträge geschlossen haben, auch vertraglich für die Verbindlichkeiten.
Sofern Ihr Mann die Zahlungen einstellt, und die Banken sich das Geld von Ihnen holen (Ihre Einkommensverhältnisse sind nicht bekannt), haben Sie Ausgleichsansprüche gegen Ihren Mann.
Ihn im Voraus, quasi auf Verdacht, zu Zahlungen verurteilen zu lassen, ist sehr schwierig. Sie müssten dann jetzt schon beweisen können, dass die Besorgnis besteht, dass er die Zahlungen einstellen wird, vgl. §§ 257
, 259 ZPO
.
Alle diese Schritte können Sie aber nicht alleine vornehmen, sondern benötigen auf jeden Fall anwaltliche Hilfe. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, möglichst rechtzeitig einen Anwalt/eine Anwältin vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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