Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach Ihren Schilderungen haben Sie eine PKV-Ergänzungsversicherung in Form einer Krankheitskostenteilversicherung zu der bestehenden GKV-Versicherung abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine sog. "nicht substitutive Versicherung", d.h. die Versicherung ersetzt nicht den Versicherungsschutz der GKV, sondern ergänzt diesen. Daher gilt von Gesetzes wegen die unter 2. beschriebene Regelung, welche sich in § 14 MB/KK sowie § 178i VVG
widerfindet. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit für die Versicherung innerhalb der ersten drei Jahre ordentlich zu kündigen. Auf dieses Recht hat die Versicherung in Ihrem speziellen Vertrag aber unter 2.1 verzichtet; allerdings nur für den Fall, dass bei dem Versicherer lediglich eine Krankheitskosten-Teilversicherung besteht. In diesem Fall kann der Versicherer auch innerhalb der ersten drei Jahre nicht ordentlich kündigen.
Beachten Sie jedoch, dass dies nur die ordentliche Kündigung betrifft. Nach 4. bzw. § 14 MB/KK, § 178i VVG
ist das Recht zu außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen. Eine solche Kündigung ist somit auch innerhalb der ersten drei Jahre möglich. Dies betrifft unter anderem z.B. eine Kündigung wegen Prämienverzug, Abschluss weitere Versicherungen, Kündigung aus wichtigem Grund oder auch einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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