Mietvertrag in Ungarn - welches Mietrecht greift?

11. Oktober 2016 12:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Zusammenfassung

Kann sich der Mieter einer Wohnung in Ungarn auf das ungarische Kündigungsrecht berufen, wenn im Mietvertrag "gesetzliche Kündigungsfrist" steht und der Vertrag nach deutschem Muster erstellt wurde?

Nein, der Mieter kann sich nicht auf das ungarische Kündigungsrecht berufen. Der Mietvertrag ist so auszulegen, dass sich die Parteien auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt haben. Die Immobilienlage ist dabei irrelevant; entscheidend ist der Wille der Parteien.

Guten Tag,
wir haben im April 2015 mit einem deutschen Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in Ungarn gemacht. Es ist ein Mietvertrag, wie man ihn in jedem Schreibwarenladen zu kaufen kriegt. Darin steht unter Kündigungsfrist "gesetzliche Kündigungsfrist", die ja in Deutschland 3 Monate sind.
Nach ungarischem Recht jedoch, beträgt die Kündigungsrist nur einen Monat.
Können wir uns jetzt auf das ungarische Kündigungsgesetz berufen oder greift hier doch das deutsche Mietrecht?
Wir haben am 30.09.2016 zum 31.10.2016 gekündigt, jedoch beruft sich die Vermieterin darauf, dass ein deutscher Mietvertrag in Deutschland geschlossen wurde und bestätigt die Kündigung zum 31.12.2016.
Freundliche Grüsse

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage.


Ich stamme selber aus Ungarn und kann Ihnen zur Rechtslage wie folgt schildern:
Nach dem neuen PTK beträgt die Kündigungsfrist in Unganr 6-8 Wochen; und zwar ist die Kündigung bis zum 15. des Monats auszusprechen und zum Ablauf des nächsten Monats gültig.

6:347. § [Rendes felmondás]
(1) A határozatlan időre kötött szerződést bármelyik fél a hónap tizenötödik napjáig a következő hónap végére mondhatja fel.
(2) Ha a felmondás nem az (1) bekezdésben meghatározott határidő betartásával történik, a bérleti jogviszonyt a felmondás közlését követő második hónap végére felmondottnak kell tekinteni.

Allerdings wird das ungarische Recht nicht zur Anwednung kommen, da der Vertrag so auszulegen sein wird, dass sich die Parteien nach deutschem Recht geeinigt haben. Dabei spielt es keine Rolle wo die Immobilie ist; entscheidend ist der Wille der Parteien. Mangels entgegenstehender Hinweise auf Anwendbarkeit ausländischen Rechts, oder einen fremden Gerichtsstand, wird nach Grundsätzen des IPR das Deutsche Mietrecht mit der dortigen Kündigungsfrist Anwendung finden. Art. 3 der VO 593/2008 bestimmt:

"Der Vertrag unterliegt den von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben."

Da Sie einen deutschen Mietvertrag gewählt haben, ergibt sich daraus die Wahl deutschen Rechts.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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