Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ich gehe davon aus, das Sie und Ihr Lebensgefährte gemeinsam Mieter der Wohnung sind.
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, im Fall der Trennung, den Mietvertrag mit einem von Ihnen fortzusetzen. Der Vermieter hat zwei Vertragspartner auf der Mieterseite und es ist, wenn mit dem Vermieter keine einvernehmliche Lösung getroffen werden kann, Sache der Mieter, eine Einigung bzw. Regelung zu finden.
Diesbezüglich gibt es, immer vorausgesetzt, dass der Vermieter nicht bereit ist, den Mietvertrag mit einer Person fortzuführen, nur die Möglichkeit, das Sie gemeinsam das Mietverhältnis fristgerecht kündigen. Dann endet zwar für Sie beide das Mietverhältnis zum gekündigten Termin, gegebenenfalls können dann aber Verhandlungen mit dem Vermieter aufgenommen werden.
Natürlich hängt das davon ab, ob der Vermieter gewillt ist, beispielsweise das Mietverhältnis mit Person 1 als alleinigen Mieter fortzuführen.
Eine Alternative zu dieser Vorgehensweise gibt es nicht, wenn der Vermieter nicht gewillt ist, Person 2 aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
2.
Der Vermieter kann von sich aus nicht das Mietverhältnis nur mit einer Person, beispielsweise mit Person 2 fortführen.
Sie müssen berücksichtigen, dass es einen gültigen Mietvertrag gibt, an den beide Seiten, also Vermieter und Mieter, gebunden sind. Beenden kann man das Mietverhältnis nur durch Kündigung, so wie ich das oben geschrieben habe. Eine Möglichkeit des Vermieters, das Mietverhältnis allein mit Person 1 fortzuführen oder einen neuen Mietvertrag unter Ausschluss von Person 2 zu schließen, besteht nicht, wenn keine Zustimmung mieterseits vorliegt.
3.
Wenn Sie und Ihr Lebensgefährte sich nicht einigen können, den Mietvertrag zu kündigen, muss derjenige von Ihnen den anderen auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. Das Urteil ersetzt dann die Kündigung des kündigungsunwilligen Mieters.
4.
Im Ergebnis bedeutet das, dass dann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht mit einem von Ihnen fortsetzen möchte, Sie beide, also Sie und Ihr Lebensgefährte, das Mietverhältnis fristgerecht kündigen müssten. Dass Sie und Ihr Lebensgefährte einen Rechtsstreit mit dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung führen, ist letztlich unnötig und nur dann unausweichlich, wenn einer von Ihnen nicht bereit ist, gemeinsam mit dem anderen die Kündigung des Mietvertrags auszusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt