Bafoeg

| 9. August 2007 11:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:38

Ich bitte um Pruefung des nachfolgenden Sachverhaltes:

Ich bin in erster Ehe vor 10 Jahren in Deutschland geschieden und seitdem fuer meine beiden Kinder aus dieser Ehe unterhaltspflichtig. Die Kinder haben das Abitur bestanden und auch bereits ein Zusage fuer einen Studienplatz erhalten. Nun scheint es Probleme bei der Beantragung des Bafoeg zu geben. Meine geschiedene Frau arbeitet halbtags und erhaelt ein monatliches Entgeld von rund EURO 750,-. Ich selbst lebe seit 14 Jahren in Thailand, bin hier seit 7 Jahren nach deutschem Recht verheiratet und habe aus dieser Bindung eine 6-jaehrige Tochter. Meine thailaendische Frau betreibt eine Vermietung von Ferienwohnungen an Touristen. Aus diesem Einkommen bestreiten wir unseren Lebensunterhalt und auch die Unterhaltszahlungen an meinen Kinder aus erster Ehe. Ich selber habe weder besondere Ersparnisse noch ein eigenes, steuerpflichtiges Einkommen. Ebenso verhaelt es sich, bezueglich der Ersparnisse, bei meinen Kindern und der Ex-Frau.
Als meine Kinder nun Bafoeg in Deutschland beantragen wollten, auesserte sich die Behoerde wie folgt.
Benoetigt wuerde die Steuererklaerungen der leiblichen Eltern aus dem Jahr 2005. Als meine Kinder dem Sachbearbeiter erklaerten, dass ich in Thailand lebe und keiner geregelten, steuerpflichtigen Taetigkeit nachgehe, wurde dennoch eine Bestaetigung des hiesigen Finanzamtes bezueglich meines Einkommens verlangt. Einen Steuerbescheid gibt es hier jedoch nicht und amtliche Bestaetigungen, die das bestaetigen werden nicht erteilt.
Daraufhin teilte der Sachbearbeiter mit, das ein Antrag auf Bafoeg ohne diese Unterlagen nicht angenommen wuerde.

Meine Fragen:

1. Ist der Standpunkt der Behoerde rechtens ?

2. Welche Unterlagen kann die Behoerde unter Anbetracht des Sachverhaltes forden ?

3.Welche rechtlichen Schritte koennen Sinn machen, wenn sich die Behoerde weiter stur stellt ?

9. August 2007 | 12:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratschender,

das Verhalten und der Standpunkt, dass der Antrag nicht angenommen wird,ist unzutreffend.

Der Antrag musss angenommen werden.

Selbst im Gesetz ist in § 24 BAföG geregelt, dass auch ohne den Steuerbescheid Leistungen - mit dem Vorbehalt der Rückforderung -bewilligt werden können. Demgemäß ist das Verhalten unzutreffend, den Antrag gar nicht erst anzunehmen.

Der Behörde sollten schon die Einkommensnachweise, wenn möglich vorgelegt werden, aus denen sich die von Ihnen genannten geringen Einkünfte ergeben.

Darüberhinaus könnte auch versucht werden, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung für 2005 zu erhalten. Das Finanzamt wird diese möglicherweise nicht erteilen, aber auf den Antrag reagieren. Unter Umständen kann dadurch ein "Nachweis" geführt werden.

Liegen Einkommensnahweise von Ihnen vor muss der Antrag angenommen werden.

Nimmt der Sachbearbeiter den Antrag nicht an, sollten sich die Kinder zunächst an den Dienstvorgesetzten des Sachbearbeiters wenden. Führt auch dieses dazu, dass der Antrag nicht angenommen wird, müssen die Kinder unverzüglich vor Ort einen Anwalt aufsuchen. Dieser kann beim Gericht einen Eilantrag zunächtst auf Annahme des Antrages und dessen Bescheidung stellen.

Liegt dann ein Bescheid vor, muss natürlich geprüft werden, ob dieser dann zuttreffend ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2007 | 13:59

Die Problematik ist letzlich, das ich nicht steuerpflichtig bin und in Thailand lebe. Daher kann ich natuerlich auch keinen Steuerbescheid beibringen. Es koennen nur Familienstand, Geburt der Tochter in Thailand und jahrelanger Aufenthalt hier belegt werden. Raten Sie unter dieser Vorausetzung zur Klage, wenn der Antrag auf Gewaehrung von Bafoeg nicht bewilligt werden sollte ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2007 | 15:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

deswegen sollten Sie die Nichtveranlagungsbecheinigung beibringen, oder Ihre Kinder bemühen hier Deutschland einen Steuerberater, der dem BAfög-Amt bestätigt, dass Sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind.

Neben den Statusangaben sollte Ihre Frau eine Erklärung erstellen, dass Sie selber über kein Einkommen verfügen.

Wird der Antrag abgelehnt, müssen Ihre Kinder wegen der Rechtsmittelfrist sofort einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Eine Klage sollte über einen Kollegen erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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