Ltd. & Co. KG - keine Haftungsvergütung wenn...

17. September 2016 21:55 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

(im nachfolgenden zitierten Text wurde GmbH-Recht auf LTD angewendet):

Von einer besonderen Vergütung für die unbeschränkte Haftung der Komplementär-LTD kann dann abgesehen werden, wenn

1. das Haftungsvolumen der Komplementär-LTD gegenüber den Hafteinlagen der übrigen Gesellschafter völlig unbedeutend ist

2. eine Prämie für die Übernahme der unbeschränkten Haftung scheidet aus, wenn die LTD vertraglich im Innenverhältnis durch die Kommanditisten von Haftung freigestellt ist. Quelle BFH: goo.gl/IbtSw1 (Absatz 60)
Auch zitiert in Haufe, "Die GmbH & Co. KG", 12. Auflage, 2013

----------------------------------------------------------------

zu 1: wenn die Komplementär-LTD ein Haftungsvolumen von 100 EUR hätte, wie hoch müsste dann die Kommanditisten-Einlage sein (hier nur ein Kommanditist) , damit die Haftung der LTD unbedeutend wird? Wie müsste die Änderung der Hafteinlage publiziert werden?

zu 2: Was bedeutet im Innenverhältnis? Reicht hier eine schriftliche Vereinbarung im Gesellschaftervertrag (bei LTD & CO. KG wäre kein Notar notwendig?), oder müsste das notariell und im Handelsregister publiziert werden?

Falls man durch einen der o.g. Punkte eine Haftungsvergütung der Komplementär-LTD vermeiden könnte, hätte die LTD nun keine Einnahmen. Somit wäre eine Steuererklärung der LTD in D nicht erforderlich und der Status "Dormant" in UK gesichert. Wäre das so korrekt?

Einsatz editiert am 18.09.2016 08:59:38

Einsatz editiert am 18.09.2016 18:22:12

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bitte beachten Sie zuerst - die von Ihnen zitierte Rechtsprechung stammt aus dem Jahr 1967. Aktuelle Urteile hierzu, welche diese Auffassung bestätigen, konnte ich nicht finden. Es dürfte also schon per se nicht sicher sein, dass dieses Konstrukt auch heute noch funktioniert.

Dazu kommt noch ein weiterer Umstand. Im entschiedenen Fall waren die Kommanditisten nicht in der Einzahl.

Es kommt hier auch nicht auf die EInlage des Kommanditisten an, sondern auf die umfassende Haftungsfreistellung durch den Kommanditisten, dieser muss also privat über ausreichend Vermögen verfügen, da durch dieses Konstrukt - sollte es denn funktionieren - die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten - im Innenverhältnis gegenüber der Limited - vollständig aufgehoben ist.

Und gerade hier liegt meines Erachtens die Crux der Konstruktion in Ihrer Konstellation. Da Sie die Ltd leiten müssten Sie sich im Haftungsfall der Ltd selber in Anspruch nehmen, um die Ltd vor Schaden zu bewahren, denn eine Außenhaftung des Kommanditisten wird hierdurch gerade nicht erreicht. ICh bezweifle, dass das Finanzamt diese nur im Innneverhältnis bestehende und von einer "Selbstinanspruchnahme" abhängige Haftungsfreistellung genügen lässt, um die Annahme einer vGA auszuschließen.

Dies ließe sich aber sicher durch eine verbindliche Anfrage beim Finanzamt klären.

Trotz allem würde ich von dieser Konstellation abraten, da es die Konstruktion der KG gerade wieder aufhebt und die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten entfällt.

Sollte es einmal zu Schwierigkeiten kommen und die Ltd in Deutschland von einem Insolvenzverwalter vertreten/ersetzt werden (da Sie in D tätig sind, wäre dies der Fall) so drohen Ihnen massive Haftungsgefahren. Dies ergibt gerade vor der Rechtsformwahl der KG im Hinblick auf die Gestaltung keinen Sinn.

Darüber hinaus ist eine allgemeingültige Aussage, über wieviel Vermögen Sie verfügen müssten und wie risikoreich das Geschäft sein darf, damit diese Haftugsfreistellung zum gewünschten Erfolg führt, nicht möglich. Es wird insoweit auf eine Einzelfallentscheidung des Finanzamtes hinauslaufen.

Sehr gerne können Sie für weitere Anfragen in diesem Themenkomplex auch die Option der Direktanfrage nutzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER