GEZ - Nebengewerbe (neuartige Rundfunkgeräte)

7. August 2007 18:16 |
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Erbrecht


Beantwortet von


15:47

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

folgende Gegegebenheiten:
Ich wohne bei meinen Eltern im gleichen Haus. Die Eltern bezahlen GEZ für TV und Radio. Mein KFZ ist auf meinen Vater zugelassen, sodass auch hier das Radio über ihn läuft. Ich selber habe keinen Fernseher, in Kürze auch keinen Radio mehr. Ich würde mich daher privat wegen dem Radio bei der GEZ abmelden.

Jedoch betreibe ich ein Nebengewerbe im Internet - d.h. halte deshalb ein "neuartiges Rundfunkgerät" bereit, welches ich auch nutze, hauptsächlich geschäftlich.

Eigentlich dacht eich, dass ein gewerblich genutzer PC automatisch auch privat bezahlt werden muss, d.h. 2x bezahlen.

Jedoch las ich dies hier:
http://www.akademie.de/private-finanzen/sparen-altersvorsorge-vermoegensbildung/tipps/sparen-vermoegen-altersvorsorge/ausgetrickst-keine-gez-pc-betrieb-privat.html

Daher meine Fragen:
1) bin ich verpflichtet GEZ zu zahlen? D.h. könnte ich sogar meine private GEZ kündigen, wenn ich den Radio verschenke?
2) wäre ich verpflichtet 2x GEZ (privat + Gewerbe) zu bezahlen, wenn ich in eine Wohnung ziehe, auf deren Grundstück keine anderen Personen angemeldet sind? Die Wohnung würde dann wiederum auch für das Nebengewerbe genutzt werden.

Vielen Dank

7. August 2007 | 19:10

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

es handelt sich tatsächlich um eine Kuriosität im Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Sofern Sie also bei Ihren Eltern wohnen, einen PC (ohne Radio/TV-Karte) nebenberuflich nutzen und sofern Ihre Eltern bereits GEZ zahlen, müssen Sie nach dem Wortlaut der Regelung keine Gebühr für den PC zahlen. Sofern Sie also kein eigenes Radio/TV-Gerät besitzen, können Sie sich von der GEZ abmelden.

Wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen, dann gilt dasselbe: Sofern auf dem Grundstück bereits jemand GEZ bezahlt, müssen Sie für den PC keine zusätzliche Gebühr bezahlen. Falls Sie in einer eigenen Wohnung privat ein Rundfunkgerät bereithalten, dann müssen Sie dieses anmelden. Für den PC gilt jedoch Gebührenfreiheit, so dass Sie dann nur 1x zahlen müssen.

Die Gebührenpflicht wurde für den nicht-privaten Bereich grundstücksbezogen geregelt, nicht haushaltsbezogen. Dadurch entsteht die o.g. Konsequenz.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2007 | 22:17

Hallo Frau Plewe,

vielen Dank für Ihre Antwort.

noch 2 ergänzende Fragen:
1) sobald ich das neuartige Rundfunkgerät (PC) nur rein privat nutze, d.h. das Gewerbe abmelde, so wäre dieser dann gebührenpflichtig, korrekt?
2) Ich habe gewerblich von der GEZ ein Schreiben bekommen - gewerblich deshalb, da es an xxxxx.xx (Internetdomain) gefolgt von meinem Namen und Adresse kam. Inhalt, ob ich kein Gerät habe, etc... Das allgemeine Schreiben. Was soll ich hier tun - salopp gesagt Altpapier oder zurücksenden und ankreuzen, dass ich kein Gerät habe. Zweiteres ist in meinen Augen ja nicht korrekt, da ich ja Geräte habe, ich jedoch wegen o.g. Sachverhalt nicth bezahlen muss.

Vielen Dank zum Zweiten ;)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2007 | 15:47

Sehr geehrter Fragesteller,

1) ja
2) zurück schicken und korrekt antworten, ob und wieviele und welche Geräte Sie haben.

Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei der o.g. Auskunft (wie auch bei der Einschätzung auf der von Ihnen genannten Website) um eine Auskunft auf der Grundlage des WORTLAUTES des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Rechtsfolge so beabsichtigt war. Sie müssen also damit rechnen, dass irgendwann ein Gericht diese Regelung anders auslegt oder dass der Vertrag geändert wird. Da es sich bei den "neuartigen Rundfunkgeräten" um eine Kategorie handelt, die erst seit Januar 2007 gebührenpflichtig ist, gibt es noch keine Urteile zu dieser Frage.

Aber zunächst dürfte es eine gewisse Erfolgsaussicht geben, wenn Sie sich auf den Wortlaut berufen.
Sie können also ankreuzen, dass Sie gewerblich nur ein neuartiges Rundfunkgerät haben. Dieses ist dann nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin


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