Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Müssen wir Bedenken haben bzgl. des ersten Interessenten? Kann da was auf uns zukommen?
Das müssten sie nur, wenn Sie mit dem ersten Interessenten einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Nach Ihren Schilderungen scheint dies aber noch nicht der Fall gewesen zu sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies lediglich eine erste Einschätzung ist und der Sachverhalt im Streitfall noch einmal genau aufgearbeitet werden sollte.
Denn für den Abschluss eines Kaufvertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Die Vertragsparteien müssen sich also über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein, es müssen Angebot und Annahme vorliegen.
Das Einstellen bei mobile.de stellt noch kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an potenzielle Käufer dar, ihrerseits ein Angebot zu unterbreiten. Das hat der Interessent im besagten Telefonat auch getan, indem er Ihnen anbot, das Auto zu einem geringeren Kaufpreis kaufen zu wollen. Dieses Angebot haben Sie jedoch abgelehnt, so dass diesbezüglich kein Kaufvertrag zustandekam.
Nun haben Sie unmittelbar im Anschluss dem Interessenten noch einmal angeboten, das Auto zum veranschlagten Kaufpreis von 5.200 € kaufen zu können. Dieses Angebot hat der Interessent zwar mit der E-Mail letztendlich angenommen, allerdings erfolgte die Annahme zu spät. Denn § 147 Abs. 1 BGB
regelt:
"Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag."
Auch ein Telefonat gilt also als Vertragsverhandlung unter Anwesenden. Der Interessent hätte also Ihr erneutes Angebot sofort im Telefonat annehmen müssen. Dadurch, dass die Annahme aber erst später per E-Mail erfolgte, war sie verspätet und gilt dann nach § 150 Abs. 1 BGB
als neues Angebot. Dort heißt es nämlich wortwörtlich:
"Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag."
Da Sie dieses erneute Angebot nicht angenommen haben, ist kein Kaufvertrag zustandegekommen.
Sie sollten dem Interessenten daher unter Zuhilfenahme meiner Ausführungen noch eine abschließende E-Mail zukommen lassen und sein Angebot mit der Begründung ablehnen, dass das Auto bereits wirksam verkauft wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Verkaufsanzeige habe ich bereits aus dem Netz geholt, weiß nicht, ob ich den Interessenten darüber noch kontaktieren kann. Würde eine Antwort per whattsapp mit folgendem Text ausreichen:
"Sehr geehrter Interessent,
Hiermit lehne ich Ihr Angebot ab, da das Fahrzeug bereits wirksam verkauft wurde.
Mit freundlichen Grüßen"
Herzliche Grüße,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn Sie keine E-Mail-Adresse des Interessenten haben, genügt natürlich auch die Ablehnung des Angebots per Whatsapp.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin