Vertraglich vereinbarter Zugang zum gekauften Haus vor Schlüsselübergabe

18. August 2016 11:29 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir haben am 01.08.2016 beim Notar den Kaufvertrag über ein Mehrfamilienhaus (3 Wohnungen) geschlossen, von denen wir eine Wohnung selber nutzen wollen. Die größere der beiden Mietwohnungen ist vermietet, die kleine steht (ebenso wie die Wohnung, die wir nutzen wollen) leer.

Beim Notar haben wir in den Kaufvertrag die Klausel aufnehmen lassen, dass wir zu Planungszwecken Zugang zum Haus erhalten. Diese wurde von allen Parteien abgesegnet und im Kaufvertrag unterschrieben.
Hier wurde Häufigkeit und Frequenz nicht näher definiert.

Nach dem Termin baten und Makler und Verkäuferin doch bitte die ersten beiden Wochen davon Abstand zu nehmen, da sie noch einige - vertraglich vereinbarte - Arbeiten am Haus durchführen lassen wollte.

Freitag 12.08.2016 waren wir nach Absprache dann mit einigen Handwerkern im Haus. Der Makler öffnete uns und bat uns den Schlüssel in der Wohnung liegen zu lassen.
Dies haben wir genau so befolgt und wollten für dieses Wochenende Folgetermine vereinbaren.
Hier erhalten wir jetzt die Auskunft, dass dies a) zu viele Termine wären und b) wir auch keinen Schlüssel mehr erhalten, sondern die Zeit zwischen den Terminen im Haus überbrücken müssen, da eine mehrfache Anfahrt des Maklers nicht möglich ist.
(Die Eigentümerin wohnt direkt nebenan).
Zusätzlich wäre es an einigen Tagen generell nicht möglich.

Hier fühlen wir uns in unserem Zugangsrecht doch recht stark beschnitten, zu Recht?

18. August 2016 | 13:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


In dem notariellen Kaufvertrag wurde allseits vereinbart, dass Sie zu Planungszwecken Zugang zum Haus erhalten. Dies begründet für Sie grundsätzlich ein Zugangsrecht. Daran muss sich auch die Gegenseite festhalten lassen.

Ihnen darf insoweit der Zugang nicht verwehrt werden.

Dieses vertraglich vereinbarte Zugangsrecht zu dem Objekt darf jedoch entgegen von Treu und Glauben nicht missbraucht werden.

Umstände, die hierfür sprechen könnten, haben Sie nach meiner Auffassung nicht mitgeteilt. Die Tatsache, dass es um mehrere Termine geht, macht die Ausübung des Zugangsrechts per se nicht rechtswidrig.

Vielleicht mögen Sie noch mitteilen, um wie viele Termine es sich handelt.

Ich kann derzeit nicht erkennen, dass Sie Ihr Zugangsrecht missbräuchlich ausgeübt haben. Sollte Ihnen der Zugang weiter verwehrt werden, empfehle ich Ihnen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen, der Ihre Rechte notfalls auch gerichtlich durchsetzt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2016 | 13:47

Hallo Herr Roth,

besten Dank für Ihre Antwort.

Unsere erste Anfrage für diese Woche ging davon aus, dass wir wieder mit einem Schlüssel versehen die Termine halbwegs frei gestalten können.
Daher hatten wir (auch weil wir beide voll berufstätig sind) für Freitag - Montag angefragt.
Wir sind hier auch von der Verfügbarkeit der Handwerker abhängig und wollen mehr als ein Angebot pro Gewerk einholen (und die konkurrierenden Betriebe nicht gleichzeitig durch das Haus führen).

Auf Rückfrage, welche die genauen Zeiten sind habe ich dem Makler knapp 8 Termine genannt, welche sich realistischer Weise auf 6 zusammenfassen lassen.

In Anbetracht der Tatsache, dass wir die ersten Wochen auf unser Recht verzichtet haben, stehen wir jetzt aktuell auch etwas unter Druck um die Aufträge zeitnah vergeben zu können.

Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2016 | 14:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nach meiner Auffassung handeln Sie auf der Grundlage des vereinbarten Zugangsrechts. Wenn Sie es wünschen, können Sie gerne auf mich zukommen, damit Ihnen möglichst in kurzer Zeit effektiv geholfen werden kann.




Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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