Krankenkasse will mich gesund schreiben

| 10. August 2016 14:56 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Ich erhalte seit Dezember 2015 Krankengeld von einer GKV.
Mein Beschäftigungsverhältnis wurde inzwischen gekündigt.
Nach einer Untersuchung durch den MdK wurde ich nun nach folgenden Kriterien beurteilt:
"- auf welche zumutbaren Arbeiten Sie im Rahmen der Arbeitsvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können; die Beurteilung erfolgt in diesem Fall anhand keiner konkreten Erwerbstätigkeit,
-ob Sie noch leichte Tätigkeiten verrichten können; Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind."
Die GKV meint, daß jetzt auf Grund des Gutachtens noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mir zuzumuten sind und daß somit mein Krankengeld endet.
Nun ist es so, daß ich einen handwerklichen Bauberuf ausübte.
Laut Neurologischem Gutachten ist meine vollständige Genesung bis Ende diesen Jahres zu erwarten so daß ich meine vormalige erlernte Tätigkeit wieder ausüben kann.
Meine Frage jetzt: darf die Krankenkasse so einfach mir eine andere Tätigkeit zumuten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meine Frage jetzt: darf die Krankenkasse so einfach mir eine andere Tätigkeit zumuten?

Sie erleiden leider derzeit das, was beoi den gesetzlichen Krankenversicherer derzeit in Mode ist und zwar die Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln.

Ich gehe davon aus, dass der Hausarzt Sie für eben Ihre handwerkliche Tätigkeit arbeitsunfähig geschrieben hat, was die KV nun mittels MDK-Gutachten widerlegen möchte.

Laut herrschender Rechtsprechung des Bundessozialgericht noch zur Reichsversicherungsordnung, welche heute noch für das SGB V liegt Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung gem. § 44 Abs. 1 SGB V vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete (gleichartige, vgl. Rn. 14) Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (BSG, SozR 2200, § 182 RVO Nr. 12).

Die Arbeitsunfähigkeit endet idR. mit Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts umsetzt, ihm also eine neue Arbeitsstelle zuweist; dann ist jedoch eine Gleichartigkeit auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erforderlich (Becker/Kindgreen, Kommentar zum SGB V, § 44 Rn. 12).

Zuletzt ausgeübt ist diejenige Tätigkeit, die – bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – arbeitsvertraglich vom Versicherten zu erbringen war (Becker a.a.O. Rn. 13).

Sie haben aber Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht mehr.

Dann gilt, so dass BSG, dass ein Wechsel in eine andere Beschäftigung zumutbar ist (BSG, 07.08.1991 - 1/3 RK 28/89 ).

Eine Verweisung ist daher möglich.

Es tut mir außerordentlich leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 10. August 2016 | 15:56

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