Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer zu zwingen, einen Arzt aufzusuchen. Dies bedeutete nämlich ein unzulässiges Eingreifen in das Persönlichkeitsrecht des Assistenten.
Allenfalls können Sie den Arbeitnehmer bitten und ihm nahe legen, aufgrund der Rückenschmerzen zum Arzt zu gehen. Dieses Recht ergibt sich aus Ihrer Fürsorgepflicht in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber. Ob der Arbeitnehmer Ihrer Empfehlung folgt, bleibt letztlich seiner Entscheidung überlassen.
2.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorzuliegen scheint. Hätte der Arbeitnehmer beispielsweise Anzeichen, die auf einen Herzanfall hinweisen könnte, bestehen sicherlich keine Bedenken, den Notarzt zu rufen, auch wenn sich der Arbeitnehmer weigert.
Das ist aber hier nicht der Fall. Auch deuten Rückenschmerzen nicht darauf hin, dass diese gesundheitlichen Beschwerden für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen könnte.
Demzufolge können Sie dem Arbeitnehmer allenfalls dringend anraten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zwang dürfen Sie auf den Arbeitnehmer wegen der Rückenschmerzen nicht ausüben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerhard Raab,
Danke für ihre Ausführungen, aber man muss bedenken, dass sie hier im Pflegebereich tätig sind und ich als pflegebedürftiger Arbeitgeber aus Eigenschutz Interesse meiner körperlichen Unversehrtheit ja auch sicherstellen muss, dass der Dienst in dem ja nachweislich häufiger gehoben oder angehoben werden muss für mich als behinderten Arbeitgeber keine Gefahr darstellt und da ich als medizinischer Laie nicht in der Lage bin diese Gefahren abzuschätzen wäre es in diesem Zusammenhang nicht doch geboten den Arbeitnehmer zumindest zu einem Arzt zu schicken, sodass ein Facharzt entscheidet ob eine Arbeitsfähigkeit vorliegt, da andernfalls für mich als Arbeitgeber die nicht Gewährleistung aus Art 2 GG, die körperliche Unversehrtheit, meinerseits evtl. in Frage steht.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sicherlich liegt hier eine Interessenkollision vor: einerseits Ihr Interesse als pflegebedürftiger Arbeitgeber und andererseits das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Hier klagte der Arbeitnehmer über Rückenschmerzen, also über Beschwerden, die keinerlei Anhaltspunkte für schwerwiegende Besonderheiten zeigen. Darüber hinaus hatte der Arbeitnehmer nach der Sachverhaltsschilderung mitgeteilt, daß es ihm wieder besser gehe.
Vor diesem Hintergrund überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Ihr, hier sicher besonderes Interesse als Arbeitgeber wegen der persönlichen Komponente, an einer ärztlichen Untersuchung.
Man darf nicht vergessen, daß das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu einem Arztbesuch zu zwingen, die absolute Ausnahme ist. Eine solche Ausnahme sehe ich hier aber trotz der Besonderheiten laut Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt