Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil vom 7. 12. 2006 – 2 AZR 400/05
und BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
insbesondere, sieht die Möglichkeit, dass keine Sanktion/Abmahnung oder Kündigung gegen den Arbeitnehmer aufgrund der Nichteinhaltung der Klausel ergeht, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- zunächst muss grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) eine innerbetriebliche Klärung versucht werden;
- es muss ein berechtigtes Offenbarungsinteresse des Arbeitnehmers vorliegen, was ausscheidet, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält;
- Eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige etc. im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben;
BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
- ich zitiere die wichtigsten Kernsätze:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren.
Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und den Arbeitgeber über alle wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis zu setzen, vor allem um Schäden des Arbeitgebers, anderer Arbeitnehmer und Dritte (z. B. Geschäftspartnern des Arbeitgebers) zu verhindern.
De Anzeige des Arbeitnehmers etc. darf sich nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers darstellen.
Im Einzelfall zu bestimmen, wann dem Arbeitnehmer eine vorherige innerbetriebliche Anzeige ohne weiteres zumutbar ist und ein Unterlassen ein pflichtwidriges Verhalten darstellt."
Das gilt es hier eingehend hinsichtlich aller Verstöße zu prüfen.
Einfache und nicht wiederholte Verstöße sind grundsätzlich innerbetrieblich zu klären, auf Ihr Verlangen hin. Erfolgt dieses dennoch nicht, haben Sie eine Handhabe in Form der (anonymen) Anzeige.
Erfolgen Straftaten vom Arbeitgeber aber selbst, muss die Sache nicht innerbetrieblich geklärt werden und Sie können das sanktionslos offenbaren.
Bei Betrug, Steuerhinterzeihung und absichtlicher Gefährdung von Menschenleben besteht keine Bindung an die Geheimhaltungspflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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