Geltungsbereich einer Konkurrenzklausel

| 6. Juni 2016 10:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:56

Hallo,

ich habe eine Konkurrenzklausel (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) in meinem Dienstvertrag. Mein Arbeitgeber ist eine österreichische Firma (GmbH). Ich habe einen österreichischen Dienstvertrag. Ich arbeite ausschliesslich in Österreich, bin jedoch deutscher Staatsbürger, habe meinen Hauptwohnsitz in Deutschland und sonst keinen weiteren Wohnsitz. Angestellt bin ich als Trainer, zuständig für die Aus- und Weiterbildung der selbständigen Vertriebspartner. Die Konkurrenzklausel schließt so ziemlich alles aus (Wettbewerber, gleiche Branche, nicht als Arbeitnehmer, Selbstständiger tätig sein dürfen, etc.). Nicht schriftlich fixiert ist, für welchen geografischen Bereich die Konkurrenzklausel gilt.

Meine Frage: ist es mir - wenn ich meine Anstellung kündigen würde - möglich, für eine andere Firma in derselben Branche als selbständiger Vertriebspartner (nicht angestellt!) in DEUTSCHLAND (nicht Österreich!) tätig zu werden? Zumindest für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbverbots. Vielen Dank für Ihre Antwort!

MfG

6. Juni 2016 | 10:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Die Beantwortung Ihrer Frage ist leider ohne Inaugenscheinnahme des Vertrages nicht möglich.

Bitte überlassen Sie mir per E-Mail (info@kanzlei-roth.de) den Vertrag, damit ich hier meine Antwort ergänzen kann.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2016 | 11:07

Hallo Herr Roth,

recht vielen Dank für Ihre Antwort. Nachfolgenden Satz habe ich nicht ganz verstanden:

Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn es sich um der Dienstgeberin wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handelt, dass bspw. in Deutschland tätig ist.

Was heisst das konkret bzw. darf ich in allen Ländern, in denen die Dienstageberin Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen hat, nicht für einen Wettbewerber tätig werden?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2016 | 12:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

"Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn es sich bei der Dienstgeberin um ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handelt, dass bspw. in Deutschland tätig ist.

Was heisst das konkret bzw. darf ich in allen Ländern, in denen die Dienstageberin Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen hat, nicht für einen Wettbewerber tätig werden?"

Ja, genau, diese Auslegung entnehme ich aus der Formulierung in der Konkurrenzklausel.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Ergänzung vom Anwalt 7. Juni 2016 | 16:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe die mir per E-Mail übersandte Konkurrenzklausel in Augenschein genommen.

Nach meiner Rechtsauffassung beschränkt sich der Geltungsbereich der Konkurrenzklausel auf Österreich.
Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn es sich um der Dienstgeberin wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handelt, dass bspw. in Deutschland tätig ist.

In dem Aufsatz "Die Vereinbarkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit des EG-Vertrags" in der NJW 2002, 3583 ff. ging es um eine andere Ausgangslage.

Die dort in Rede stehende Klausel lautete:

"Der Dienstnehmer verpflichtet sich, auf die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aus welchen Gründen auch immer, sowohl im Inland als auch im Ausland ohne Erlaubnis der Dienstgeberin in keinem Unternehmen, welches Wasch- und Reinigungsmittel oder den Produkten der Dienstgeberin ähnliche Produkte erzeugt oder vertreibt, irgendeine Tätigkeit zu übernehmen ..."

Hier wurde also ausdrücklich auf das In- und Ausland abgestellt.

Eine solche Konkretisierung ist in Ihrer Klausel nicht enthalten, so dass sich der Geltungsbereich grundsätzlich auf Österreich beschränkt.

Hierzu dürfte es sicher auch andere juristische Meinungen geben.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth


Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2016 | 13:02

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