Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst besteht die Möglichkeit der Rechtswahl. Sie sollten also im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass für das Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen soll.
Erster Anknüpfungsort ist der Ort der Arbeitsleistung. Wenn Sie im Schwerpunkt in Deutschland Ihre Arbeitsleistung erbringen, gilt deutsches Arbeitsrecht, auch wenn der Arbeitgeber keine Niederlassung im Inland hat. Nach Art. 6 des Rom I Vertrages und nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es auf den Ort der Arbeit an, es sei denn, aus den Gesamtumständen ergibt sich eine engere Verbindung zu einem anderen Land. Davon wäre hier aber nicht auszugehen.
Sie müssen also wie ein normaler Arbeitnehmer in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet werden. Ihr Arbeitgeber muss in Deutschaland die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Beachten Sie, dass durch Arbeitsvertrag nicht von zwingenden Schutzvorschriften des deutschen Rechts abgewichen werden kann. Ihnen steht also Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit wie einem deutschen Arbeitnehmer zu.
Die Anmeldung erfolgt über Ihre Krankenkasse, falls Sie gesetzlich versichert sind. Auch bei der Berufsgenossenschaft hat eine Meldung zur Unfallsversicherung zu erfolgen.
Bei Bedarf hilft die deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse weiter. Ihr Arbeitgeber braucht auch eine Betriebsnummer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht