Sehr geehrter Fragensteller,
Sie haben natürlich vollkommen recht. Nach § 1004 BGB
analog besteht schon ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen potenzielle Störer des eigenen Eigentums.
Dementsprechend muss ihr Nachbar entweder einen ausreichenden Abstand wahren oder selber die Randsteine bezahlen.
Auch nach den einschlägigen Nachbargesetzen sind Anspruchsgrundlagen des Nachbarn nicht ersichtlich. Bei diesem herrscht ein akutes Wunschdenken ohne rechtliche Basis. Stellen Sie ihn vor die Wahl die Steine ordnungsgemäß auf eigene Kosten zu verlegen oder sich Beseitigungsansprüchen ausgesetzt zu sehen.
Gutes Gelingen!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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