Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, im Hinblick auf den geringen Einsatz in der gebotenen Kürze, wie folgt.
Die im Verkehrsportal getätigten Aussagen des Users @Mr. T sind zutreffend, so dass ich deren Richtigkeit bestätigen kann.
Eine MPU-Anordnung kann aufgrund der eingetretenen Tilgung der damaligen BtM-Straftat nicht mehr erfolgen. Diese Verurteilung darf Ihnen nicht mehr vorgehalten werden.
Zwar wäre Ihnen die Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt aus 2007 noch negativ entgegen zu halten. Die vergleichsweise niedrige BAK rechtfertigt jedoch ebenfalls keine MPU-Anordnung.
Sie sollten insoweit einen Neuerteilungsantrag stellen und, für den Fall, dass die Behörde gleichwohl eine MPU fordert, einen Rechtsanwalt mitt der Wahrnehmung Ihrer interessen beauftragen, um mit der FEB zu verhandeln.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
P.S.: Der User @Mr. T. ist mir persönlich als ehemaliger Mitarbeiter einer Fahrerlaubnisbehörde, Abt. Fahreignung, bekannt. Sie können dessen praxisgeprägten Ausführungen ruhig vertrauen.
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juni 2016 | 18:27
Würde in diesem Verhandlungsfall der Verkehrsrechtsschutz greifen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juni 2016 | 22:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt im Regelfall die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Fall einer verkehrsverwaltungsrechtlichen Streitigkeit.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht