Keine Reaktion auf Einspruch/Widerspruch

| 30. Juli 2007 01:23 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Die ARGE fuer Beschaeftigung meiner Stadt hat per Bescheid vom vergangenen Jahr entschlossen, dass ich alle erhaltenen Leistungen im Zeitraum vom davorgelegenen Jahr zurueckzahlen soll. Problem ist nur, dass ich ein vom Arbeitsamt erlaubtes Praktikum in den USA absolvierte und fristgerecht Einspruch/Widerspruch auf diesen ersten Bescheid einlegte, aber niemals eine Antwort auf meinen Einspruch erhalten habe!

Ich habe in diesem Einspruch an die ARGE mehrmals ausdruecklich darauf hingewiesen, dass ich mich in den USA aufhalte und meine Anschrift gegeben, weiterhin hat die ARGE dies sogar selber in ihrem allerersten Bescheid, welcher an meine deutsche Adresse ging, bestaetigt. Ein Antrag auf Auskunft drei Monate spaeter, in dem ich ausdruecklich hinweise dass ich keine Antwort auf meinen Einspruch/Widerspruch erhalten habe und wiederholte dass ich in den USA bin + meine Anschrift nochmals bekannt gab blieb ohne Reaktion. Ich habe eine Versandtbescheinigung und die Empfangsbestaetigungen des Kurierdienstes von beiden zuvor genannten Faellen.

Ich habe weder auf meinen Einspruch noch auf meinen Antrag irgendeine Antwort bekommen und die Sache wurde (als ich noch in den vereinigten Staaten war) an das Zollamt weitergeleitet.

Ist es rechtens dass die Sache einfach weiterging ohne auch nur auf meinen Einspruch und Antrag auf Auskunft zu reagieren? Wenn nicht, wie kann ich gegen die zum Zollamt weitergeleitete Sache reagieren?

Sehr geehrter Fragesteller,

gemäß § 86 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. D. h. bis zur Entscheidung über den Widerspruch, darf aus dem Bescheid nicht vollstreckt werden, sofern nicht dessen Sofortvollzug angeordnet ist. Letzeres ist aber vorliegend nach Ihrer Schilderung wohl nicht der Fall.

Sie sollten daher sowohl beim Zollamt als auch bei der Ausgangsbehörde nochmals darauf hinweisen, dass Sie Widerspruch eingelegt haben und notfalls einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) oder Vollstreckungsschutz beim Finanzgericht (dies ist für Vollstreckungshandlungen der Zollämter zuständig) androhen und zur Not auch beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2007 | 11:16

Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort. Welche Schritte kann der Sachbearbeiter beim Zollamt gegen mich einleiten wenn ich mich Vollstreckungsschutz drohe? Meine Angst ist jetzt dass nachdem ich mit diesem drohe, dieser versucht schnellstmoeglich die Sache durchzuziehen und unter Umstaenden den schon von ihm angedrohten Haftbefehl gegen mich ausstellt.

Vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2007 | 15:03

"Etwas unternehmen" in dem Sinne, dass der Sachbearbeiter irgendwelche Sanktionen außerhalb des Vollstreckungsrechts einleitet, wird sicher nicht passieren. Er wird möglicherweise aber Pfändungsmaßnahmen einleiten bzw. kann auch den Haftbefehl beantragen, bzw. falls dieser bereits vorliegt, diesen vollstrecken. In diesem Falle müssten Sie tatsächlich gerichtlichen Vollstreckungsschutz beantragen. Meine Erfahrung ist allerdings, dass, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Widerspruch voliegt, das Zollamt die Vollstreckung in Absprache mit der Widerspruchsstelle einstellt. Deswegen würde ich auch noch empfehlen, parallel an die ARGE heranzustreten.

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