Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell erlischt das Wohnrecht auf Lebzeiten Ihrer Stiefmutter durch den Umzug in das Pflegeheim nicht, wenn das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 5.08.2010, 5 W 175/10
-65, 5 W 175/10
).
Das bedeutet, dass in der Konsequenz eine Räumung nicht vor Ihrem Tod erfolgen kann bzw. darf. Da Ihre Stiefmuttter somit nach wie vor ein Recht an der Nutzung der Räumlichkeiten hat, muss diese auch nicht räumen und entsprechende Kosten tragen.
Mit dem Ableben Ihrer Stiefmutter erlischt normalerweise das gewährte Wohnrecht. Sofern vertraglich keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, hat der Erbe der Wohnung bzw. des Hauses sodann für die Kosten der Räumung aufzukommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne nachfragen.
Sofern ich Ihre Frage hinreichend beantwortet habe, wäre ich über eine 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir schon geholfen. Ich hatte meiner Stiefmutter erklärt, dass sie trotz Umzug in das Pflegeheim weiterhin zur Zahlung der Grundkosten des Hauses verpflichtet ist, dass möchte sie allerdings auch nicht. Was ist in diesem Fall die beste Lösung, wobei ich hinzufügen möchte, dass wir eigentlich ein recht gutes Verhältnis zueinander haben.
Vielen Dank im voraus.
Aufgrund meiner Ausführungen hat Ihre Stiefmutter sodann jedoch diese Kosten weiter zu tragen.
Ansonsten müsste man sich eben gütlich dahingehend einigen, dass das Wohnrecht aufgehoben wird, Ihre Stiefmutter sich beispielsweise an den Räumungskosten beteiligt und die Grundkosten sodann von Ihnen getragen werden.
Bei der vertraglichen Gestaltung und Einigungsmöglichkeit sind Sie vollkommen frei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-