Garantiefall, Retoure zeitverzögert

25. April 2016 10:43 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo allerseits,
am 01.04.2014 habe ich einen Rechner erworben. Dieser erlitt innerhalb der Garantiezeit einen defekt. Eine Retoure wurde beantragt. Der Rechner wurde als Freiberufler stets benötigt. Daher wollte ich den Rechner erst 6 Monate später (nach Ablauf der Garantiezeit) einsenden. Die Fehlermeldung ist schriftlich mit dem Unternehmen kommuniziert worden. Es sollten keine Folgefehler behoben werden.

Nun schreibt das Unternehmen:
"Vielen Dank für Ihre E-Mail. Eine Verzögerung von 6 Monaten ist leider nicht verhältnismäßig. Die Anmeldung eines Garantiefalls setzt auch eine zeitnahe Einsendung zur Nachbesserung voraus. Bei einer nicht erfolgten Rücksendung innerhalb von 6 Monaten ohne Kontaktaufnahme ist davon auszugehen, dass das Problem nicht mehr existent ist. Daher können wir Ihnen vorab keine kostenfreie Reparatur des Notebooks zusagen."

Wie ist hier die Rechtslage. Kann ein angemeldeter Garantiefall bei verzögerter Inanspruchnahme verweigert werden?

Mit freundlichen Grüßen

25. April 2016 | 11:43

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Hier könnte es in der Tat problematisch sein, dass der Rechner nach der Mitteilung des Garantiefalls nicht zeitnah an den Verkäufer übersandt worden ist. Möglicherweise ist eine Verwirkung eingetreten: Dieser auf Basis von § 242 BGB als Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entwickelte Rechtsgrundsatz liegt vor, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und weitere Umstände hinzukommen, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Abschließend kann dies erst nach Prüfung von Kaufvertrag und Garantie, der Art des Defekts sowie der bisherigen Korrespondenz mit der Gegenseite beurteilt werden. Sie müssen im Streitfall zudem beweisen, dass der Mangel schon bei Anzeige des Garantiefalls tatsächlich bestanden hat.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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