Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei der Frage, ob sich ein polnischer Staatsangehöriger auf die Niederlassungsfreiheit berufen darf, kommt es darauf an, ob sich seine Tätigkeit in Deutschland unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles
als selbstständige Tätigkeit darstellt. Um zu verhindern, dass tatsächlich nichtselbstständige Arbeitsverhältnisse unter dem "Deckmantel" der Niederlassungsfreiheit bestehen, werden hierbei grundsätzlich dieselben Kriterien angelegt wie bei der Frage der so genannten "Scheinselbstständigkeit".
Wenn eine Seniorenbetreuerin im Haushalt einer von ihr betreuten und gepflegten Person lebt und für diese Person auch rund um die Uhr zur Verfügung steht, dann ist dies ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass sie tatsächlich nicht als selbstständige Unternehmerin zu qualifizieren ist. Hieran ändert sich auch nicht dadurch, dass sie ihre tägliche Arbeit weitgehend eigenverantwortlich und frei gestalten darf, dass sie Rechnungen schreibt und dass die Auftraggeber, die wohl sämtlich aus der Familie der pflegebedürftigen Person stammen dürften, wechseln. Hierbei handelt es sich nämlich um Umstände, die von den Parteien unmittelbar beeinflusst und gestaltet werden können und die nicht viel über das tatsächliche Verhältnis aussagen.
Um zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu gelangen, wird mindestens erforderlich sein, dass die Seniorenbetreuerin als Unternehmerin am Markt auftritt, also ihre Bereitschaft kundtut, noch weitere Pflegeaufträge anzunehmen, z.B. durch Werbung in lokalen Anzeigenblättern. Wenn sie jedoch die Person, in deren Haushalt sie lebt, rund um die Uhr versorgen muss oder jedenfalls rund um die Uhr für diese Person bereitstehen muss, dann wird ihr dies nicht möglich sein. Hier müsste eine grundsätzliche Umorganisation der Arbeit erfolgen, eventuell noch unter Einschaltung weiterer Pflegekräfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage vermitteln. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Selbstständigkeit einer polnischen hauswirtschaftlichen Seniorenbetreuerin
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Ausländerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Eine selbstständige, polnische oder slowakische hauswirtschaftliche Seniorenbetreuerin wohnt im Haushalt eines pflegebedürftigen Patienten und versorgt ihn BIS ZU 24 Stunden je nach Gesundheitszustand.
Angehörige der Beitrittsländer der EU können sich im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft in Deutschland als selbstständige Unternehmer niederlassen und ihre Leistungen anbieten.
Gilt ein Selbstständiger jedoch als abhängig Beschäftigter, wenn der Selbstständige in der zu versorgenden Familie wohnt? Was heißt, in das Familienleben integriert zu sein?
Voraussetzung bei dieser Frage ist hierbei; dass die sonstigen Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt sind (mehrere jährl. Auftraggeber; direkte Weisungsgebundenheit ist ausgeschlossen, denn die Übernahme von Tätigkeiten erfordern lt. Dienstleistungsvertrag eine eigene Handlungsweise je nach Gesundheitszustand des Patienten; eigenes wirtschaftliches Risiko; freie Einteilung der Pausenzeiten [lt. Dienstleistungsvertrag je nach tgl. Gesundheitszustand und Erfordernis individuell]; direkte Zahlung des Rechnungsbetrages an den Selbstständigen; freie Profilierung der Dienstleistung am Markt etc.)
Für die Beantwortung meiner Frage danke ich recht herzlich.