Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihr Exmann muss den steuerlichen Nachteil (Mehrsteuer, Steuerberatungskosten) dann ausgleichen, wenn der von Ihnen geltend gemachte Betrag zutreffend ist.
Dies muss Ihr Exmann entweder selbst oder durch einen Steuerberater überprüfen können. Die Vorlage des Steuerbescheides ist deshalb unverzichtbare Voraussetzung.
Ich würde deshalb keinen Mahnbescheid beantragen, sondern ihm Einblick in den Steuerbescheid gewähren, verbunden allerdings mit einer Frist zur Ausgleichung des steuerlichen Nachteils.
Sollte diese Frist dann erfolglos verstrichen sein, können Sie immer noch einen Mahnbescheid beantragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
Das bedeutet, er muss die Aussage meine Steuerberaters nicht anerkennen? und auch diese Rechnung nicht bezahlen, obwohl er vorher gesagt hatte, er bräuchte für die Zahlung der Steuerdifferenz die Aussage eines Steuerberaters?!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Er muss in der Lage sein, die Aussage Ihres Steuerberaters auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Deshalb muss ihm Einsicht in den Steuerbescheid gewährt werden.
Die Rechnung des Steuerberaters und die steuerliche Mehrbelastung hat er dann auszugleichen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer