Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Verärgerung ist gut nachzuvollziehen.
Leider fällt Beantwortung nicht ganz einfach aus:
Isoliert betrachtet hat der Verkäufer seine Verkäuferpflichten erfüllt; er hat ihnen Eigentum und Besitz an ihrem Haus verschafft. Zu der Zeit bestand die neue Nachbarschaftsbebauung nicht.
Tatsächlich zeichnet sich das Bild heute anders ab; die Art und das Maß des Nachbargrundstücks sind in gewissem Umfang tatsächlich verkehrswesentliche Eigenschaften des verkauften Grundstücks, und können der Täuschung zugänglich sein.
Fraglich ist aber, ob eine Aufklärungspflicht bestand. Daran kann aus zwei Gründen gezweifelt werden; zum einen müssten Sie nachweisen, dass die Pläne, "alles plattzumachen" schon letztes Jahr im Februar bestanden und darüber hinaus bewusst verschwiegen worden sind, um Sie zum Kaufabschluss zu bewegen.
Zum anderen müsste eine Aufklärungspflicht bestanden haben, das bedeutet der Verkäufer hätte die Pflicht haben müssen, Sie über geplante Bauvorhaben informieren zu müssen. Das Baurecht, insb. nach Art und Maß der Nutzung richtet sich aber nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Daraus folgt, dass Sie 1.) eine zulässige Baugenehmigung ohnehin hinnehmen müssten und 2.) in der Baugenehmigungsphase alle rechtlichen MIttel hatten, um die Baugenehmigung zu verhindern oder einzuschränken.
Anders würde sich die Sache darstellen, wenn sie den Verkäufer ausdrücklich gefragt hätten, und dieser - trotz Kenntnis - die Baupläne verschwiegen hätte.
An für sich wird man zwar keine Aufklärungspflicht annehmen müssen; anders vieleicht, wenn er zu der Zeit um seine Beuftragung wusste.
Daher wären zur Klärung ihrer Frage in Erfahrung zu bringen, wann der Verkäufer von den neuen Bauplänen erfahren hat, ob er diese damals schon mit gewißheit wußte und insb., wann die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück erteilt worden ist.
Dies müssten Sie einmal bei der zuständigen Baubehörde ( Stadt, Kreis ) in Erfahrung bringen. Lag dies zeitlich dicht oder vor ihres Vertragsabschlusses, könnte man über eine Aufklärungsverletzung und damit wohlmöglich arglistige Täuschung nachdenken. Diese ist immer dann gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätten.
Da ich davon ausgehen, kommt es nunmehr tatsächlich erstmal darauf an, in welcher Planungsphase zu Anfang des letzten Jahres sich das nachbarliche Bauvorhaben befunden hatte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
kann ich als Privatperson überhaupt Auskunft darüber bekommen, wann die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück erteilt wurde?
Danke!
Ja! Selbstverständlich. Als Nachbar sind sie in jedem Fall betroffen, egal ob Privat oder nicht. Sie brauchen dafür keinen Anwalt; sie können natürlich die Abwicklung dennoch einem Anwalt überlassen.