Täuschung?

| 8. April 2016 08:40 |
Preis: 66€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben im Februar letzten Jahres ein kleines Häuschen gekauft. Nebenan war ein großes, alt eingewachsenes wunderschönes Grundstück mit einem Zweifamilienhaus. Nun wurde plötzlich im Sommer/Herbst das ganze platt gemacht und jetzt werden 11 Häuser (Reihenhäuser) erstellt. Das eine Haus (Rohbau) steht nun mit den drei Metern Abstand direkt neben unserem Häuschen. Da es größer als unseres ist, habe ich jetzt an einem der wenigen sonnigen Frühlingstage bemerkt, dass es uns die ganze Sonne und Licht wegnimmt.
Da wir von der Baufirma (es ist die selbe, die die anderen Neubauten erstellt) vor, beim und nach dem Kauf nicht über das Bauvorhaben informiert wurden, möchte ich nun fragen, ob das ganze rechtens ist, jedenfalls ist es in meinen Augen Täuschung, wenn nicht sogar Betrug, oder? Was kann ich dagegen tun?
Vielen Dank und viele Grüße
Rita

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Verärgerung ist gut nachzuvollziehen.

Leider fällt Beantwortung nicht ganz einfach aus:

Isoliert betrachtet hat der Verkäufer seine Verkäuferpflichten erfüllt; er hat ihnen Eigentum und Besitz an ihrem Haus verschafft. Zu der Zeit bestand die neue Nachbarschaftsbebauung nicht.

Tatsächlich zeichnet sich das Bild heute anders ab; die Art und das Maß des Nachbargrundstücks sind in gewissem Umfang tatsächlich verkehrswesentliche Eigenschaften des verkauften Grundstücks, und können der Täuschung zugänglich sein.

Fraglich ist aber, ob eine Aufklärungspflicht bestand. Daran kann aus zwei Gründen gezweifelt werden; zum einen müssten Sie nachweisen, dass die Pläne, "alles plattzumachen" schon letztes Jahr im Februar bestanden und darüber hinaus bewusst verschwiegen worden sind, um Sie zum Kaufabschluss zu bewegen.

Zum anderen müsste eine Aufklärungspflicht bestanden haben, das bedeutet der Verkäufer hätte die Pflicht haben müssen, Sie über geplante Bauvorhaben informieren zu müssen. Das Baurecht, insb. nach Art und Maß der Nutzung richtet sich aber nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Daraus folgt, dass Sie 1.) eine zulässige Baugenehmigung ohnehin hinnehmen müssten und 2.) in der Baugenehmigungsphase alle rechtlichen MIttel hatten, um die Baugenehmigung zu verhindern oder einzuschränken.

Anders würde sich die Sache darstellen, wenn sie den Verkäufer ausdrücklich gefragt hätten, und dieser - trotz Kenntnis - die Baupläne verschwiegen hätte.

An für sich wird man zwar keine Aufklärungspflicht annehmen müssen; anders vieleicht, wenn er zu der Zeit um seine Beuftragung wusste.

Daher wären zur Klärung ihrer Frage in Erfahrung zu bringen, wann der Verkäufer von den neuen Bauplänen erfahren hat, ob er diese damals schon mit gewißheit wußte und insb., wann die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück erteilt worden ist.

Dies müssten Sie einmal bei der zuständigen Baubehörde ( Stadt, Kreis ) in Erfahrung bringen. Lag dies zeitlich dicht oder vor ihres Vertragsabschlusses, könnte man über eine Aufklärungsverletzung und damit wohlmöglich arglistige Täuschung nachdenken. Diese ist immer dann gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätten.

Da ich davon ausgehen, kommt es nunmehr tatsächlich erstmal darauf an, in welcher Planungsphase zu Anfang des letzten Jahres sich das nachbarliche Bauvorhaben befunden hatte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2016 | 15:40

kann ich als Privatperson überhaupt Auskunft darüber bekommen, wann die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück erteilt wurde?
Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2016 | 12:15

Ja! Selbstverständlich. Als Nachbar sind sie in jedem Fall betroffen, egal ob Privat oder nicht. Sie brauchen dafür keinen Anwalt; sie können natürlich die Abwicklung dennoch einem Anwalt überlassen.

Bewertung des Fragestellers 10. April 2016 | 15:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Alles bestens, ich bin sehr zufrieden, vielen lieben Dank!

"