Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das wird sich so nicht beantworten lassen, da aufgrund der grenzüberschreitenden Natur des Geschäfts sich bereits die Frage stellt, welches Recht anwendbar ist und zudem zu klären ist, um welche Art von Vertrag es sich handelt (Speditionsvertrag, Frachvertrag, Umzugsvertrag, Multimodaltransport etc.).
Im ersten Schritt ist daher der Vertrag bzw. die verwendeten Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen auf Einbeziehung und Wirksamkeit zu überprüfen.
Ferner mindestens folgende Fragen:
In welchem Land hat das Transportunternehmen seinen Sitz bzw. mit welcher Niederlassung wurde der Vertrag geschlossen?
Welches Zielland wurde vereinbart?
Welche Art der Beförderung war vereinbart? Ausschließlich Seefracht oder weitere Beförderungsarten?
Nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen wird es aber so sein, dass das Angebot der Firma wirksam angenommen wurde und der Vertrag hierüber und zu diesen Konditionen wirksam zustande gekommen ist. Im Regelfall müssen Sie sich daher auf eine nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung nicht einlassen, wenn nicht Abweichendes wirksam vereinbart wurde (weshalb es entscheidend darauf ankommt, welche Rechtsnormen gelten sollen). Davon ausgehend wäre ihr Ansatz richtig, nur die Differenz zum Angebot iHv 120 € zu begleichen.
Die fehlerhafte Rechnung wird die Firma mit der Begründung eines offensichtlichen Irrtums sicherlich überwinden können.
Gerne können Sie mir den Vertrag für eine kursorische Prüfung per E-Mail oder hier übersenden.
Ich bitte um Verständnis, dass ich ohne Kenntnis des anwendbaren Rechts oder Abkommens weitere Auskünfte nicht erteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
Web: https://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Schilling,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Zur Klärung der offenen Punkte möchten wir noch folgendes hinzufügen:
- der Vertrag wurde in Deutschland abgeschlossen, der Sitz der Firma ist ebenfalls in Deutschland
- Wir haben nur Port-to-Port Service gebucht
- Grundlage für den Vertrag ist das Angebot, dieses wurde mit einem Formblatt "Auftragsvergabe" angenommen. Zusätzlich zu dem Angebot haben wir keine AGBs oder ähnliches erhalten, einzig werden die Leistungen genau beschrieben sowie die nicht enthaltenen Posten, wie Hafengebühren im Zielhafen etc. Gerne können wir Ihnen dieses nochmal zusenden.
- Wir haben vor Ort einen unabhängigen Zollagenten der sich um die Zollabwicklung und weitere Auslieferung kümmert.
Die dringestente Frage wäre für uns die, nach der Androhung der Firma die Freigabe des Containers im Zielhafen zu blockieren. Ist dies auf Grund der genannten Umstände möglich? Können wir die uns dadruch entsehenden Kosten der Firma in Rechnung stellen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Bitte senden Sie mir das Dokument "Auftragsvergabe" doch nach Möglichkeit zu.
Ferner war noch offen geblieben, welches das Zielland für die Seefracht ist.
Vielen Dank.
Schilling / Rechtsanwalt