Anzeigepflichten

25. Juli 2007 14:18 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

im Jahre 1998 habe ich eine Lebensversicherung kombiniert mit einer BU-Versicherung abgeschlossen, Laufzeit bis 2040.

Nun ist mir bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen, dass ich im Rahmen der Gesundheitsprüfung nicht angegeben habe, dass ich auf dem rechten Auge schiele (sog. Strabismus).

Nach den Versicherungsbedingungen kann die Versicherung drei Jahre nach Abschluss vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten drei Jahre auch nach Ablauf der Frist. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der vergessene Umstand keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung gehabt hat.
Darüber hinaus kann die Versicherung fristfrei wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Meine Frage:
Sollte ich der Versicherung den Umstand mitteilen, damit die Versicherung bei einer BU nicht "rumzickt", falls ein Versicherungsfall eintritt? Wäre das Weglassen des Schielens ein Fall der arglistigen Täuschung?
Zur Erläuterung: Es liegt bei mir kein Versicherungsfall vor bzw. ein Versicherungsfall steht auch nicht bevor.

Vielen Dank

25. Juli 2007 | 14:45

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Soweit Sie der Versicherung den Umstand nachträglich mitteilen, kann diese nach Kenntniserlangung einen Rücktritt vom Vertrag erklären oder diesen anfechten.

Hinsichtlich der von Ihnen genannten Rücktrittsfrist von 3 Jahren ab Vertragsschluss sollten Sie die Unterlagen genau prüfen, ob diese Ausschlussfrist von 3 Jahren sowohl für die Lebens-, als auch für die BU-Versicherung gelten soll. Grundsätzlich beginnen die Fristen mit Kenntnisnahme der Versicherung von der Anzeigepflichtverletzung zu laufen. Konkret gelten allerdings die vertraglichen Bedingungen nebst geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Mit Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung beginnt auch die Frist für eine Arglistanfechtung zu laufen. Arglist setzt voraus, dass der Antragssteller mit seiner Falschangabe auf die Vertragsannahmeentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will. Er muss also wissen oder annehmen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Angaben den Versicherungsvertrag möglicherweise nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen würde. Für sich allein rechtfertigt eine falsche Angabe deshalb noch nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung. Die Beweislast einer arglistigen Täuschung liegt beim Versicherer.

Ob die Nichtangabe eine Arglistiganfechtung berechtigt sein kann, kann daher im Rahmen des Forums nicht abschließend beurteilt werden. So sind dafür die konkreten Umstände der damaligen Antragsstellung / Nichtangabe sowie insbesondere auch die sonstigen Umstände im Rahmen des Vertragsschlusses beachtlich.

Entscheidend ist, welche Fragen der Antrag enthielt, welche Angaben damals tatsächlich – wenn auch mündlich - gemacht wurden, aus welchem Grund Angaben unterblieben sind, etc.. Grundsätzlich ergibt sich sodann aus der Zusammenschau der Umstände, ob es sich bei der fehlenden Angabe tatsächlich um eine arglistige Täuschung gehandelt hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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