Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Habe ich eine Chance dann den Einbürgerungsantrag mit nur dem zweiten Wohnsitz erneut anzustossen ?
Ja, wenn Sie Ihren 1. Antrag zurücknehmen, weil momentan bereits Ihr 1. Einbürgerungsverfahren noch läuft. Allerdings wird die neue Antragsstellung Ihnen keine Vorteile bringen. Denn das Ausländeramt wird auch Ihren neunen Antrag an das BVA (Bundesverwaltungsamt) weiterleiten, da Sie immer noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Daran ändert sich nicht der Immobilienkauf in Berlin, zumal es ohne hin nur zur Vermietung gedacht ist. Der gewöhnliche Aufenthalt hat man immer dort, wo er am meisten familiäre und soziale Bindungen hat (Lebenspartner, Job). Das ist in Ihrem Fall die Schweiz.
Wenn Sie nach Berlin ziehen würden, dann wäre ihr Plan problemlos möglich. Der Wohnsitz wäre dann allerdings nicht der zweite, sondern die erste (da insoweit nur die Wohnsitze im Inland zählen).
2. Es scheint auch seltsam dass ein Amt einen Einbürgerungsantrag dermassen verschleppen kann bis sich die Lebenssituation ändert, um ihn dann beim Bund loszuwerden. (Eine Freundin mit deutlich weniger solidem Profil hatte den Antrag zeitgleich gestellt und in 4 Monaten den Pass bekommen)
Ja, das kommt vor. Man soll am besten die Behörde an ihre Pflichten zu zügiger Bearbeitung erinnern. Außerdem kann man eine Untätigkeitsklage erheben, wenn die Behörde ohne Grund 3 Monate untätig bleibt.
3. Sollte der Antrag nicht nach der Lebensituation zum Anragszeitpunkt beurteilt werden,
nein, es kommt immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung an.
in welchem Fall eine Beschwerde evtl etwas bringen könnte ?
Eine „Beschwerde" ist in Ihrem Falle noch nicht notwendig. Denn Sie können noch versuchen, Ihre Einbürgerung im laufenden Verfahren zu bekommen. Das BVA entscheidet nach seinem „Ermessen", ob es Sie einbürgert oder nicht. Was für das Ermessen wichtig ist, ist im § 14 StaG geregelt:
§ 14
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Hier ist die Erläuterung, was „Bindung an Deutschland" bedeutet:
http://www.bruessel.diplo.de/contentblob/1490100/Daten/55935/DownloadDatei_merkblatt_Einbrgerung2.pdf
Dort heißt es:
„Sie müssen besondere Bindungen an Deutschland besitzen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie
zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten, die insgesamt eine
Einbürgerung rechtfertigen.
Beispiele für solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere
Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum
an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder
Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit,
Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen,
Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere
Verdienste für Deutschland.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen."
Daher würde ich Ihnen empfehlen, noch im laufenden Verfahren die erforderliche Begründung nachzureichen. Wird das BVA Ihren Antrag ablehnen, können Sie immer noch überlegen, ob Sie einen Widerspruch erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank, sehr verständlich.
Zum Punkt 1 zum Verständnis : bei erneutem Antrag (entweder nach Rückzug des ersten Antrags und ernetue Stellung nach Umzug nach Deutschland; oder nach formeller Ablehnung des laufenden Antrags durch BVA, nachdem ich die Begründung für ihr Ermessen nachliefere) , würde die Einbürgerung an die regulär geforderte Aufenthaltsdauer , meines Wissens also mindestens 8 weitere Jahren verknüpft werden , oder komme ich durch die vergangenen 20j und der Lebenspartnerschaft in den Gunsten einer verkürzten Wartezeit (3J ?)
Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. bei erneutem Antrag (entweder nach Rückzug des ersten Antrags und ernetue Stellung nach Umzug nach Deutschland; oder nach formeller Ablehnung des laufenden Antrags durch BVA, nachdem ich die Begründung für ihr Ermessen nachliefere) ,
am besten die 2. Alt.: Nachlieferung und im Falle der Ablehnung erneute Antragsstellung
2. würde die Einbürgerung an die regulär geforderte Aufenthaltsdauer , meines Wissens also mindestens 8 weitere Jahren verknüpft werden , oder komme ich durch die vergangenen 20j und der Lebenspartnerschaft in den Gunsten einer verkürzten Wartezeit (3J ?)
- Durch die Lebenspartnerschaft: ja (3 Jahre)
- Außerdem können bis 5 Jahre vor Ihrer Ausreise nach Schweiz angerechnet werden:
§ 12 b StaG
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
d.h. Sie würden gleich 3 Jahre haben (durch die Anrechnung)
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij