Sehr geehrte Dame,
Ihre Frage können wir Ihnen anhand der uns vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Unabhängig von der Tatsache, dass Sie bereits alle Leistungen erbracht haben, die notwendig sind, um sich für die Erste Staatsprüfung zu melden, liegen die formellen Voraussetzungen der Anmeldung beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht vor.
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt durch das Staatsministerium mit einem gesonderten Schreiben, das den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erst kurz vor der Prüfung zugeht. Die Zulassung wird daher erst mit Erhalt des Zulassungsschreibens wirksam.
Zuvor müssen die Prüflingen jedoch u.a. einen Anmeldebogen für die Staatsprüfung fristgerecht ausfüllen und einreichen.
Die in § 21 Abs. 3 und § 32 LPO I (i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. November 2002) bzw. § 24 Abs. 5 LPO I (vom 13. März 2008) genannten Unterlagen sind bei der Meldung grundsätzlich lückenlos vorzulegen. Die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen. Als „Arbeitstage" gelten die Arbeitstage an der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes. Reichen Sie diese Unterlagen nicht fristgerecht ein, kann eine Zulassung zur Staatsprüfung nicht mehr, d.h. also auch nicht nachträglich erfolgen.
Die einzige Möglichkeit bestünde darin, dem Staatsministerium unverzüglich mitzuteilen, warum Sie (unverschuldet) daran gehindert waren, die formellen Anforderungen der Anmeldung einzuhalten. Sie sollten sich daher zumindest mit dem Staatsministerium telefonisch in Verbindung setzen (Tel. 089/2186-2759 für die Prüfungsorte München, Passau und Dillingen, Tel. 089/2186-2766 für die Prüfungsorte Eichstätt, Erlangen-Nürnberg und Würzburg, Tel. 089/2186-2770 für die Prüfungsorte Augsburg, Bamberg, Bayreuth und Regensburg).
Sollte das Staatsministerium die Teilnahme an den Prüfungen verweigern, bleibt Ihnen leider nur noch die Möglichkeit sich für den nächsten Prüfungszeitraum anzumelden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Examenprüfung wird verweigert aufgrund fehlenden Stempels
8. Februar 2016 20:49 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen
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Rechtsanwalt Christian Reckling
Zusammenfassung
Zulassungsantrag für die Erste Staatsprüfung
Zulassungsantrag für die Erste Staatsprüfung
Ich studiere Grundschullehramt und möchte mein erstes Staatsexamen ablegen. Im online System der Uni Würzburg habe ich alle notwendigen Leistungen erbracht.
Jedoch habe ich dies nicht im Prüfungsamt bestätigt und keinen Stempel zur meiner heutigen Prüfung vorlegen können.
Das Kultusministerium hat dadurch in seinem System keine Kenntnis von meinen Leistungen, obwohl sie erbracht worden sind.
Mir wurde das Mitschreiben der heutigen EWS Examensprüfung verweigert und auch das Recht an den folgenden Prüfungen teilzunehmen.
Besteht die Möglichkeit dagegen vorzugehen um doch noch die anderen Prüfungen jetzt zu schreiben und nicht erst im SoSe?
Einsatz editiert am 09.02.2016 08:25:38
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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