Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Leider zeigt der genaue Wortlaut des § 16 Abs. 3 Punkt 3 aus meiner Sicht, nicht die von Ihnen "gewünschte" Regelung. Vielmehr spricht die Formulierung eher für die Ansicht des Prüfungsamtes, dass genau ein Seminar gemeint ist. Das ergibt sich meiner Meinung nach daraus, dass im gleichen Satz durch die Formulierung "mindestens ein internes praktisches Modul" zum Ausdruck gebracht wird, dass hier gerade mehrere Module möglich wären. Den Zusatz "mindestens" würde die Prüfungsordnung nicht benötigen, wenn auch zuvor nur die Mindestbelegungen beschrieben wären. Die Master-Prüfungsordnung kann zum Verständnis der Bachelor-Prüfungsordnung an dieser Stelle nicht herangezogen werden.
Daher spricht vieles dafür, dass Ihre Seminaranmeldung zum zweiten Seminar zu recht abgelehnt wurde.
Ein Rechtsstreit hierum erscheint mir nicht aussichtsreich, insbesondere weil hier auch mit zeitlichen Verzögerungen oder Kostenbelastungen (Kostenrisiko z.B. für ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht) zu rechnen wäre.
Sie sollten daher in erster Linie durch die Belegung anderer Veranstaltungen sicherstellen, dass Sie fristgerecht die Punktzahl erreichen können. Wenn Sie dann ergänzend (!) noch die Belegung des Seminars erstreiten wollen, empfehle ich hierzu vorab auch Kontakt mit Ihrer Studierendenvertretung vor Ort aufzunehmen. Häufig besteht dort ein Überblick darüber, ob es bereits im Fall von anderen Studierenden Streit über die Seminarbelegung gegeben hat. Auch stehen dort in der Regel - kostengünstig oder sogar kostenfrei - örtliche Rechtsanwälte zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positive Einschätzung geben konnte, wünsche Ihnen aber für den weiteren Studienverlauf und -abschluss alles Gute!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Hallo,
nächst möchte ich mich für Ihre ausführliche Antwort bedanken. Selbstverständlich werde ich Sie im Anschluss positiv bewerten.
Erlauben Sie mir jedoch bitte noch eine ergänzende Nachfrage:
Ich habe das Seminar schon vollständig absolviert. Eine wissenschaftliche Arbeit eingereicht und einen Vortrag gehalten.
Der Professor hat sich sogar schon eine Note festgelegt und teilte mit, dass alle Teilnehmer bestanden haben.
Nur diese wird vom Prüfungsamt jetzt nicht eingetragen.
Habe ich die ganze Arbeit also umsonst gemacht? Mir fehlen genau diese Punkte zur Bachelorprüfung.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage, die mir natürlich die Dramatik Ihres Falls noch einmal verdeutlicht. In diesem Fall empfehle ich Ihnen rein vorsorglich, um nicht etwa später Fristen zu versäumen, dennoch eine Alternativveranstaltung für die letzten fehlenden Punkte zu suchen und zu belegen.
Sollten Sie die Anerkennung des zweiten Seminars erstreiten wollen, wäre zu fragen, ob Ihre Anmeldung im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem hier schon eine "Zusicherung" sein könnte, das Prüfungsamt werde das Seminar anerkennen. Ich befürchte aber, dass man dies nicht annehmen kann, weil der Dozent für die Seminaranmeldung, -durchführung, etc. zuständig ist, gerade aber nicht für die Gesamtprüfung des Bachelors.
Es besteht daher aus meiner Sicht das tatsächlich große Risiko, dass Ihre Seminarpunkte nicht verwertet werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt