sperrfrist

26. Januar 2016 13:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Bärbel Müssig-Klein

Zusammenfassung

Sperrfrist bei Eigenbedarfskündigungen entsprechend Landesverordnungen in diesem Falle Berlin wirken auf den 10 Jahreszeitraum zurück unabhängig davon, ob ältere Fristen bereits abgelaufen waren

eine mietshaus wird 2002 in eigentumswohnungen aufgeteilt, die wohnungen werden zum ersten mal 2009 veräußert. 2009 galt eine sperrfrist von 3 jahren. die sperrfrist endete für diese wohnung folglich 2012.
2013 tritt ein neues gesetz in kraft, die sperrfrist wird auf 10 jahre angehoben. A verkauft die Wohnung an B im jahr 2015. B kündigt den mietern wegen eigenbedarf, die mieter widersprechen, da ihrer ansicht nach die sperrfrist erst 2019 endet. B ist der meinung, dass diese bereits 2012 endete.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Mieter der Wohnung haben Recht. Bei der Beantwortung der Frage lege ich zugrunde, dass das Objekt in Berlin liegt. Danach gilt folgende Rechtslage:

Gemäß Paragraf 577a1 BGB gilt bei Umwandlung von Wohnungen in Eigentum der sogenannte erweiterte Kündigungsschutz. Die Landesregierungen sind danach ermächtigt, entsprechend eigene Verordnungen zu erstellen. Wie Sie bereits richtig hingewiesen haben hat das Land Berlin davon Gebrauch gemacht und am 13 August 2013 eine entsprechende Kündigungsschutzklausel-Verordnung erlassen, wonach die Schutzfrist auf 10 Jahre gelegt wurde. Da durch den Erlass der Verordnung die alte Verordnung umgehend außer Kraft gesetzt wurde, gilt grundsätzlich und unbeschränkt die 10 Jahresfrist. Eine Übergangsregelung, wonach möglicherweise durch ältere Verordnungen die Fristen bereits abgelaufen sind gibt es nicht. Es wird schlicht zurückgerechnet und überprüft ob der Zehnjahreszeitraum erfüllt ist, wobei die Frist grundsätzlich mit der ersten Veräußerung und Eintragen des ersten Erwerbers nach Umwandlung beginnt. Irrelevant, ist es dabei, ob die kürzere Frist ja schon vorher abgelaufen war. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben besuchen Sie mich auf meiner Homepage.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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