Ein Gebrauchsmuster wurde 2010 eingetragen. Ein Gegenstand zum Aufheizen von Motoren wurde mit entsprechenden Ansprüchen genannt. Als Anspruch ist unter Anderem die Rede von einem Gehäuse. Dieses ist in der Beschaffenheit nicht näher beschrieben unter Ansprüche des Gebrauchsmusters. In der Beschreibung des Gebrauchsmusters wurde das Gehäuse, als Kunstoffgehäuse genannt.
Besteht nun allgemein nur der Schutz auf ein Kunstoffgehäuse, wie in der Beschreibung bezeichnet, oder gilt als allgemeines, ein Gehäuse, egal welches Material, welches unter Schutzansprüche so genannt ist ?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist nach § 12a GebrMG der Inhalt der Schutzansprüche. Auf das Material des Gehäuses kommt es nicht an, wenn es dort nicht erwähnt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.