Haus gekauft, muß Vorbesitzer stillgelegte Nachtspeicheröfen entsorgen?

| 10. Januar 2016 19:43 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


04:39

Hallo,

Wir haben ein gebrauchtes Haus gekauft, das EG wurde gewerblich genutzt und wird aktuell noch mit Nachtspeicheröfen beheizt.

Die darüberliegende Wohnung erstreckt sich auf den ersten Stock und noch weitere drei Zimmer im ausgebauten Dachgeschoß (= 2.Stock)

Im Jahr 2008 wurde die Wohnung im ersten Stock auf Warmwasserheizung umgebaut und die bis dahin eingesetzten Nachtspeicheröfen entfernt.
Die drei Zimmer ím Dachgeschoß wurden von der Eigentümerin nicht genutzt und auch nicht auf Warmwasserheizung umgerüstet, die alten Nachtspeicheröfen stehen nach wie vor dort.

Allerdings wurde bei dem Umbau der Heizung in 2008 der Heizstromzähler für die Wohnung entfernt sowie die elektrische Steuerung und Absicherung für die Nachtspeicheröfen im Sicherungskasten komplett entfernt.

D.h. die Nachtspeicheröfen im Dachgeschoß sind seit 2008 stillgelegt und nicht mehr Betriebsfähig.

Da ich die Heizungsanlage umrüste, fliegen die Nachtspeicheröfen sowieso raus,
die Betriebsfägigkeit ist mir also egal,

ABER:


Nun meine Frage:

WER muß diese alten, bereits seit langem außer Betrieb gesetzten Nachtspeicheröfen entsorgen ???

Wir haben das Haus laut Notarvertrag "Besenrein" gekauft, jedoch "wie Besichtigt, mit fachkundigen Personen" ( Zimmerer und Maurer, kein Elektiker oder Heizungsbauer)

Bei der Besichtigung sah ich die Nachtspeicheröfen und ging davon aus das diese Funktionieren, habe dies jedoch nicht überprüft (Besichtigung erfolge im August),
auch nachgefragt habe ich leider nicht.

Seitens der Verkäuferin wurde diesesThema auch nicht angesprochen.

Im Exposé steht Heizung EG - Nachtspeicheröfen, Wohnung 1.Stock - Gas.
Die ausgebauten Zimmer im Dachgeschoß werden darin nicht erwähnt.

Meiner Meinung nach gehören die stillgelegten und elektrisch außer Betrieb gesetzten Nachtspeicheröfen nicht mehr zum Haus, bzw nicht mehr zur festen Substanz, und auch nicht zur Heizungsanlage.
Somit müssen diese im Zuge der "Besenreinen Räumung" VON DER Vorbesitzerin mit entsorgt werden.

Ihrer Meinung nach gehören diese zum Haus, da Teil der Heizungsanlage, und somit wir für die Entsorgung verantwortlich.

Wer kann hier rechtlich helfen??

MfG





10. Januar 2016 | 20:37

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wurde der Nachtspeicherofen mit dem Einbau in das Haus wesentlicher Bestandteil des Hauses i.S.d. § 93 BGB . Ofen und Haus sind daher nicht mehr getrennt von einander zu betrachten.

Im vorliegenden Fall darf man sogar davon ausgehen, dass die Öfen mit der Errichtung des Hauses eingebaut wurde, hier also wesetlicher Bestandteil i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB sind.

Selbst wenn die Nachtspeicheröfen 2008 durch Umbau betriebsunfähig gemacht wurden, so ändert dies erst einmal nicht an ihrer sachenrechtlichen Zuordnung, diese liegt immer noch beim Haus.

Dieses haben Sie nun i.S.d. §§ 925 ff. BGB gekauft. Sie sind also Eigentümer auch der Nachtspeicheröfen geworden. Somit obliegt eine Entsorgung grundsätzlich Ihnen.

Dass Sie sich im Zuge des Hauskaufes nicht über die Entfernung / Ausbau der Öfen geeinigt haben, das Problem aber in ihren Grundzüge erkannt hatten, wird sich nicht zu Ihren Gunsten auswirken.

Vielmehr wird die vereinbarte "besenreine Räumung" des Hauses dahin gehend auszulegen sein, dass das haus für den normalen Umständen entsprechende Nutzung zu übergeben ist. Die Terminologie "besenrein" ist dem Mietrecht entnommen und wird sich nicht ohne weiteres auf einen Hauskauf übertragen lassen, meint aber nichts weiteres also eine Grundreinigung. Der Ausbau der Öfen lässt sich damit nicht erzwingen.

Da Sie sich nicht expliziert auf einen Ausbau geeignigt haben, streitet dii gesetzliche Eigentumsvermutung für die frühere Eigentümerin. Hier hätten Sie auf eine Einigung bestehen müssen.

Der von Ihnen beschriebene Irrtum ist meiner Auffassung nach nicht so beachtlich, dass er den ganzen Hauskaufvertrag berühren würde, hier werden Sie an dem Vertrag festhalten müssen.

Darüber hinaus werden in Notarverträgen oftmals auch Passagen eingebaut, mit denen alle zum Haus gehördenden beweglichen Sachen gekauft werden. Selbst also wenn der § 94 BGB nicht zum tragen käme, wäre hier der nächste Ansatzpunkt für die Verkäuferin.

Es tut mir leid Ihnen kein anderes Ergebnis meiner rechtlichen Prüfung präsentieren zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2016 | 23:15

Danke für die ausführliche Antwort, auch wenn diese negativ für mich ist.
Nun ist wenigstens die Situation geklärt und es kommt kein Streit auf.

Mit freundlichem Gruß

Daniel S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2016 | 04:39

Ich habe Ihnen gerne weiter geholfen!

Bewertung des Fragestellers 10. Januar 2016 | 23:16

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke für die ausführliche Antwort. Nun kann ich meinen Fall ohne Streitigkeiten schließen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alex Park »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Januar 2016
5/5,0

Danke für die ausführliche Antwort. Nun kann ich meinen Fall ohne Streitigkeiten schließen.


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht