Modifizierter Zugewinnausgleich

| 5. Januar 2016 16:20 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir sind seit 14 Jahren verheiratet, 1 Kind, meine Frau ist Anteilseignerin an einer GmbH & Co KG, die während der Ehe angeschaffte Immobilie in meinem "Besitz"; beide stehen wir in gesicherten, arbeitsrechtlichen Verhältnissen.

Durch gesellschaftsrechtliche Vorgabe sind wir damals verpflichtet worden einen Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinnausgleich (Ausschluss der Unternehmensanteile) abschliessen zu müssen, wir wollten und wollen keinen Vertrag und sehen uns als gleichberechtigt.

Nun soll das Unternehmen in naher Zukunft veräußert werden.

Was bedeutet dies konkret für den Ehevertrag? Kann der Ehevertrag schon vor der Vertragsunterzeichnung notariell aufgehoben werden, muss er das überhaupt, da ja die Grundlage der Modifizierung wegfällt und somit nur der gesetzliche Zugewinnausgleich greift?

Es geht hier vordergründig nicht um scheidungsrechtliche Relevanz, sondern um gegenseitige Achtung.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Freundliche Grüsse

5. Januar 2016 | 17:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung ist die sauberste und sicherste Lösung die notarielle Abänderung der Vereinbarung zum modifizierten Zugewinn. Der Ehevertrag sollte notariell aufgehoben werden

Ihre Annahme, allein der Wegfall der Modifizierung würde eine Abänderung entbehrlich machen, ist nicht unumstritten.

Denn die Firmenanteile und der gesellschaftsvertragliche Zwang werden wohl das Motiv der Vereinbarung sein; Grundlage ist aber die notarielle Modifizierung des Zugewinnausgleichs und die Ehe.

Darüber wird man natürlich lange streiten können, aber genau dieses soll ja vermieden werden.

Die Aufhebung ist auch den nachfolgenden Gründen erforderlich:

Zum einen, um mögliche Ersatzkäufe nicht wieder in die modifizierte Vereinbarung aufzunehmen

Zum anderen kann man auch die Auffassung vertreten, dass das durch den Firmenverkauf erzielte Kapital dann als Aliud in den modifizierten Zugewinnausgleich fällt. Das gilt auch für mögliche andere Objekte, die mit dem Verkaufserlös vielleicht ersatzweise angeschafft werden.

Denn durch den Verkauf wird die Vereinbarung des modifizierten Zugewinnausgleichs eben nicht automatisch aufgehoben.


Soll der modifizierte Zugewinn entfall, weil Sie und Ihre Frau dieses im Grunde auch nicht wollen, bedarf es daher der Abänderung in Form der Aufhebung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 5. Januar 2016 | 17:26

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Sehr geehrte Frau RA True-Bohle,
vielen Dank. Absolut ausreichende und klare Antwort.
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Der Ratsuchende

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