Grundschuldbrief verloren, Aufgebotsverfahren

18. November 2015 10:05 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:53

Zusammenfassung

Aufgebotsverfahren und dessen Dauer bei einem verloren gegangenen Grundschuldbrief

Am 25.3.2015 habe ich eine geerbte Immobilie verkauft. Im Zuge dessen fiel auf, dass ein Grundschuldbrief verloren ging.
Ich habe dann am 13.5.2015 ein Aufgebotsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.
Da ich aus dem Verkaufserlös die Erbschaftssteuer bestreiten muss, habe ich mich beim Notar erkundigt, mit welcher Bearbeitungsdauer ich bis zur Löschung des Grundschuldbriefes rechnen muss, da der Verkaufserlös bis dahin auf einem Notaranderkonto gesperrt ist.
Der Notar sprach von max. 4 Wochen nach Ende Aufbietung. Das Aufbietungsverfahren endete (erfolglos,also ohne Ansprüche von Dritten) am 16.10.2015.
Auf meine Nachfrage hin beim Amtsgericht wurde mir nun gestern mitgeteilt, dass vor Mitte Januar nicht mit einem Ausschlussurteil gerechnet werden kann.

Mir erscheint die Bearbeitungszeit als ungewöhnlich lang, sicher zwei Monate länger als üblich. Da ich in der einschlägigen Literatur keine Information zu der Dauer der Frist zwischen Ende Aufbietung und Ausschlussurteil finden kann,bitte ich um anwaltlichen Rat,
ob ich hier tatsächlich der Willkür des Amtsgerichtes bei der temporären Bearbeitung dieser Angelegenheit unterliege.

18. November 2015 | 10:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Aufgebotsverfahren dient dazu, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen, zum Beispiel Grundpfandrechtsbriefe (z. B. Hypotheken- und Grundschuldbriefe); es können aber auch Grundpfandrechtsgläubiger oder die Eigentümer eines Grundstücks aufgeboten werden. Geht wie hier beispielsweise ein Grundschuldbrief verloren, MUSS dieser aufgeboten werden.

Zum Verfahren:
Die ungefähre Verfahrensdauer beträgt durchschnittlich mindestens 6 - 9 Wochen, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zwischen der Bekanntmachung des Erlasses des Aufgebots bzgl. eines Grundpfandrechtsbriefes im Bundesanzeiger und der Kraftloserklärung mindestens 6 Wochen liegen müssen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 437 Aufgebotsfrist

"Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen."

Mitte Januar 2016 ist damit durch noch im Rahmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 18. November 2015 | 11:22

Haben Sie vielen Dank für ihre Antwort. Leider trifft diese meine Frage nicht.
Denn das Aufgebot wurde am 16.6.2015 eröffnet und am 16.10.2015 beendet. Das sind 16 Wochen Aufbietungsverfahren und nach Aussage Amtsgericht anschließend nochmals mindestens 12 Wochen bis zum gerichtlichen Ausschlußurteil......

Meine Frage zielte darauf ab, welche Zeit vom Ende der Aufbietung bis zur Kraftloserklärung bzw. dem Ausschlussurteil üblicherweise vergehen darf, bis die Löschung dann rechtswirksam im Grundbuch erfolgen kann.

Danke für ihr feedback!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2015 | 14:53

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Entschuldigen Sie zunächst, dass hatte ich wohl falsche eingeordnet/übersehen.

Es gilt:
Dann ist dieses doch um Einiges zu lang.

Aber:
Nach meiner ersten Einschätzung könnten Sie allenfalls unter Verweis auf den seit längst eingetretenen Ablauf der sechs Wochen formlos eine schnellere Entscheidung verlangen.

Ansonsten müssten Sie sich ggf. auf die Regeln einer Amtshaftung berufen, d. h., Ihnen darf durch die Verzögerung der Entscheidung kein Schaden entstehen:

Die Amtshaftungsregeln (s. § 839 BGB ) sind jedoch sehr rigide und damit eher selten erfüllt.

Möglich wäre noch (die Androhung zunächst - zur Schadensabwendung insbesondere) eine(r) Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Einschaltung und Kontaktaufnahme des Direktors des Amtsgerichts.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

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