Aufhebung eines Radfahrverbots

| 13. November 2015 18:09 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


21:11

Die Stadtverwaltung einer Gemeinde in NRW hat vor ca. 3 Monaten das Einbiegen in eine Hauptverkehrsstraße für den Radverkehr mit Vz. 254 verboten. Soweit ich weiß, dürfen lt. §45 (9) StVO solche Verbote nur angeordnet werden, wenn eine erhöhte Gefahrenlage besteht.

Da ...
1.) der Verkehr auf der Hauptverkehrsstraße seit über einem Jahr deutlich abgenommen hat und
2.) das Einbiegen in denselben Straßenabschnitt von anderer Stelle ohne Vz. 254 legal möglich ist,
ist eine solche Gefahrenlage zunächst nicht erkennbar.

Auf Nachfrage hat die Behörde keine sehr konkreten Gründe für das Aufstellen des Verkehrszeichens nennen können oder wollen ("... im Sinne der Leichtigkeit des Verkehrs ...", "... keine sichere Radverkehrsführung möglich ...", "... zur Vorbeugung von Unfällen mit Radfahrern ..."), so dass ich davon ausgehen muss, dass es keine gibt.

Ich habe darauf mit Hinweis auf §45 (9) StVO den Antrag gestellt, das Verkehrszeichen wieder zu entfernen. Das ist nun über 2 Monate her. Die Behörde geht auf Rückfrage für die erneute Prüfung der Verkehrssituation von einer Bearbeitungszeit von insgesamt mindestens 6 Monaten(!) aus.

Muss ich das Verbot so lange hinnehmen, oder gibt es einen schnelleren Weg? Welche Vorgehensweise würden Sie nun empfehlen?

13. November 2015 | 18:37

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

die (regelmäßig einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie sich das erste Mal im Geltungsbereich aufgehalten haben.

Wenn Sie diese Frist eingehalten haben sollten, ist die Behörde gehalten,

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eingereicht werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Sie sollten die Behörde daher kurz vor Ablauf der drei Monate schriftlich auffordern, Gründe für eine verzögerte Bearbeitung zu benennen. Werden keine wichtigen Gründe genannt, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen. Arbeitsüberlastung in der Behörde scheidet regelmäßig aus.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2015 | 18:39

Vielen Dank. Im 2. Absatz ist ein Stück Satz verloren gegangen. Könnten Sie den bitte noch ergänzen? ("Wenn Sie diese Frist eingehalten haben sollten, ist die Behörde gehalten, ...")

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2015 | 21:11

"Auch darüber zu entscheiden."

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. November 2015 | 06:22

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