Einkommenssteuer auf freiberuflich verdiente Nebeneinkünfte

| 10. Oktober 2015 13:22 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


16:36

Guten Tag,

ich bin fest angestellt und verdiene monatlich als Berufsanfänger 1.800 EUR Brutto. Da ich auch gerne Deutsch unterrichte, habe ich mich als Freiberufler beim Finanzamt angemeldet und eine Steuernummer für diese Tätigkeit erhalten. Für mich gilt die Kleinunternehmerregelung. Ich unterrichte nach Feierabend seit ungefähr 3 Monaten und habe bislang im Schnitt rund 300 EUR pro Monat mit Privatunterricht verdient. (Ungefähr 10 Stunden pro Monat für 30 EUR pro Stunde). Die Rentenversicherung weiß bereits von meiner Nebentätigkeit und hat mir mitgeteilt, dass meine Rentenbeiträge weiterhin über meinen Hauptjob abgerechnet werden können, wenn mein Monatsgewinn aus der Nebentätigkeit unter 450 EUR bleibt. Da dies bei mir der Fall ist, dürften diese Einkünfte nicht sozialversicherungspflichtig sein.

Mir geht es nun um die Frage der Einkommenssteuer. Ich habe hierzu verschiedenes gelesen und möchte wissen, was korrekt ist. Die beiden Erklärungsvarianten, die man im Internet findet, sind folgende:

Variante A) Die Jahresbruttoeinkünfte aus Haupt- und freiberuflicher Nebentätigkeit werden separat veranlagt und somit separat behandelt. Bei einer Einzelbetrachtung der Jahresbruttoeinkünfte aus der Nebentätigkeit ist ganz klar, dass diese nicht den Grundfreibetrag von 8.472 EUR übersteigen. Es wird auf sie daher keine Einkommenssteuer erhoben.

Variante B) Die Jahresbruttoeinkünfte aus Haupt- und freiberuflicher Nebentätigkeit werden zu einer Gesamtjahresbruttosumme zusammengerechnet. Auf diese Gesamtsumme wird dann die Einkommenssteuer erhoben, als ob ich 1800 EUR + 300 EUR = 2100 EUR allein bei einer Haupttätigkeit verdient hätte.

Meine Fragen sind daher folgende:

1. Welche der obigen Varianten zur Einkommenssteuerermittlung ist die richtige?

2. Fallen bei den Einnahmen aus meiner freiberuflichen Nebentätigkeit andere Steuern als die Einkommenssteuer an?

10. Oktober 2015 | 13:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gilt Variante B.). Alle Einkünfte sind nach § 2 Abs. 1 EStG steuerpflichtig und zusammen zu rechnen. Vermeintlich im Internet bestehende "Sonderregelungen" bzgl. eines Minijobs gelten nur für einen "Nebenjob" im (weiteren) Angesteltenverhältnis.

Sofern das Finanzamt die Tätigkeit als Sprachlehrer als freiberufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 anerkennt (wovon ich ausgehe), wird keine weitere Steuerpflicht ausgelöst. Die Umsatzsteuer wird über die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG "neutralisiert".

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2015 | 14:26

Sehr geehrter Herr Dr. Traub,

vielen Dank für Ihre Antwort. Das bedeutet also, dass ich mit einer Nachzahlungsforderung des Finanzamts rechnen muss, nachdem meine EÜR eingegangen und bearbeitet worden ist?

Wie könnte man am besten die Summe ermitteln, die nachzuzahlen ist? Ich würde monatlich immer etwas zur Seite legen, um die Nachforderung begleichen zu können. Ich habe Formeln für die Ermittlung der Einkommenssteuer gefunden und entsprechend Variante B) angewandt: Ich habe den Einkommenssteuersatz für ein Jahresgehalt von (1.800 EUR Brutto + 300 EUR Brutto) x 12 = 25.200 EUR errechnet und dann von diesem die bereits über meinen Arbeitgeber gezahlten Steuern abgezogen. Ist die Differenz dann die Summe, die ich ans Finanzamt nachzahlen müsste?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2015 | 16:36

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, Sie müssen aller Voraussicht nach mit einer Nachzahlung rechnen.

Ich bitte zu beachten, dass die Nachfragefunktion nur der Verständnisklärung dient und keine weiteren Fragestellungen - wie vorliegend - zulässt.

Ja, die Steuerzahlung bzw. zumindest der Steuertarif kann so ermittelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2015 | 20:51

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