Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Idee als solche ist nicht schützenswert, dementsprechend können Sie für die Übernahme der Idee der Hervorhebung nicht haftbar gemacht werden. Jedoch könnte die Anwendung der Idee auf Ihre Wortkreation die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen, so daß Sie für diese Anwendung der Idee haftbar gemacht werden könnten. Jedoch ist meines Erachtens die Schöpfungshöhe noch nicht erreicht.
Sie könnTen für eine 1:1 Übernahme haftbar gemacht werden, wenn diese Gestaltung die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht. Die Bestimmung der Schöpfungshöhe ist gerade in solchen Bereichen äußerst schwer. Jedoch dürfte diese Darstellung die Schöpfungshöhe noch nicht erreicht haben.
Wenn die Schöpfungshöhe dennoch erreicht ist und Sie verwenden die Darstellung dennoch weiter, können gegen Sie Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und auch Strafverfahren angestrengt werden.
Die Änderung muß so sein, daß der Ursprung nicht mehr erkennbar ist. Dementsprechend reicht eine Änderung der Farbe nicht aus. Vielmehr muß die Wortkreation geändert werden oder gleich die Art der Darstellung (also nicht dünn und fett sondern bsp. schwarz/groß und grau/klein).
Ich halte die Schöpfungshöhe nicht für erreicht, weil die Darstellung in Fettdruck eine einfache Leistung der Software ist.
Sollte der Fett-Druck aber darüber hinausgehen, ist eine Schöpfungshöhe gegeben.
Kurz: Ich halte die Schöpfungshöhe nicht für erreicht, damit die Anwendung der Idee auf Ihre Wortkreation für rechtlich einwandfrei.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre klare und präzise Antwort. Eine Nachfrage habe ich aber dennoch, damit ich die Situation (noch) besser einschätzen kann:
Können Sie mir in ein paar kurzen Sätzen sagen, wie hoch die Anforderungen an diese sog. "Schöpfungshöhe" generell sind? Beispiel: würde sich etwas an meinem genannten Beispiel ändern(Jackeundhose.com; die Wortbestandteile "Jacke" und "Hose" in Fettschriftt), wenn das Wort stattdessen "Kleiderundschrank.com heisst und die fett hervorgehobenen Wortbestandteile "Kleider" und "Schrank" sind?
Herzlichen Dank nochmal im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Schöpfungshöhe ist bei "banalen, alltäglichen und vorbekannten Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter" NICHT gegeben. (Zitat aus OLG Hamburg, Az. 5 U 137/03
).
Dementsprechend ist bei allen anderen Gestaltungen, die eine bestimmte Originalität haben, die Schöpfungshöhe gegeben.
Bedauerlicherweise kann ich es nicht präziser formulieren, da die Bestimmung der Schöpfungshöhe stellenweise zu einem Glückspiel mit dem Gericht wird.
Wenn Sie die Worte ändern, ist ein vollständig anderes Werk gegeben und die Schöpfungshöhe des JackeHosen-Werkes unerheblich.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber