Urhebergeschützte Darstellung einer Wortmarke?

5. Juli 2007 22:23 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


02:03

Ich habe eine Werbeagentur mit der graphischen Darstellung einer vorgegebenen Bezeichnung beauftragt. Unter dieser Bezeichnung möchte ich u.a. einen Internetshop betreiben, aber auch die Bezeichnung als Marke verwenden (Logo). Da ich die Bezeichnung nicht preis geben möchte, hier ein sinngemäßes Wortbeispiel zur Verdeutlichung "Jackeundhose.com"

Nun hat mir die beauftragte Agentur den Vertrag gekündigt mit der Begründung der Auftrag sei nicht kostendeckend. Zuvor hatte sie mir aber einen Vorschlag für die graphische Darstellung meiner Bezeichnung unterbreitet, die ich ganz gut fand. Dieser Vorschlag bestand darin, dass sie meine Bezeichung in einer bestimmten Schriftart (schwarze Farbe) abgebildet haben, die jedem zugänglich ist und Bestandteile der Bezeichnung in Fettschrift abwechselnd hervorgehoben (bei "Jackeundhose.com" wären dies sinngemäß die Wortbestandteile "Jacke" und "Hose" fett.)

Da der Vertrag gekündigt wurde und ich bisher keine Leistungen bekommen habe, erfolgte auch keine Bezahlung. Die Agentur hat mir nun angeboten, mir die Rechte an dieser Darstellung einzuräumen, wenn ich dafür etwas bezahle. Ich bin allerdings der Meinung, dass ich hier für Nichts zahlen soll, denn die Schriftart ist wie gesagt allgemein zugänglich, also nicht für mich extra entwickelt worden, und in der Idee der Hervorhebung einzelner Bestandteile meiner Wortkreation in Fettschrift sehe ich keine schützenswerte Leistung.

Meine Fragen:

1. Kann mich die Agentur haftbar machen, wenn ich ihre Idee zur Darstellung meiner Wortkreation übernehme ohne dafür zu bezahlen?

2. Wenn ja, welche Probleme bzw. Kosten können auf mich zukommen, wenn ich die oben genannte Darstellung 1:1 übernehme?
Wie hoch müsste der Änderungsgrad sein, dass ich keine Probleme mehr habe z.B. reicht die Darstellung in einer bestimmten Farbe?

5. Juli 2007 | 23:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Idee als solche ist nicht schützenswert, dementsprechend können Sie für die Übernahme der Idee der Hervorhebung nicht haftbar gemacht werden. Jedoch könnte die Anwendung der Idee auf Ihre Wortkreation die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen, so daß Sie für diese Anwendung der Idee haftbar gemacht werden könnten. Jedoch ist meines Erachtens die Schöpfungshöhe noch nicht erreicht.

Sie könnTen für eine 1:1 Übernahme haftbar gemacht werden, wenn diese Gestaltung die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht. Die Bestimmung der Schöpfungshöhe ist gerade in solchen Bereichen äußerst schwer. Jedoch dürfte diese Darstellung die Schöpfungshöhe noch nicht erreicht haben.
Wenn die Schöpfungshöhe dennoch erreicht ist und Sie verwenden die Darstellung dennoch weiter, können gegen Sie Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und auch Strafverfahren angestrengt werden.

Die Änderung muß so sein, daß der Ursprung nicht mehr erkennbar ist. Dementsprechend reicht eine Änderung der Farbe nicht aus. Vielmehr muß die Wortkreation geändert werden oder gleich die Art der Darstellung (also nicht dünn und fett sondern bsp. schwarz/groß und grau/klein).

Ich halte die Schöpfungshöhe nicht für erreicht, weil die Darstellung in Fettdruck eine einfache Leistung der Software ist.
Sollte der Fett-Druck aber darüber hinausgehen, ist eine Schöpfungshöhe gegeben.

Kurz: Ich halte die Schöpfungshöhe nicht für erreicht, damit die Anwendung der Idee auf Ihre Wortkreation für rechtlich einwandfrei.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2007 | 14:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre klare und präzise Antwort. Eine Nachfrage habe ich aber dennoch, damit ich die Situation (noch) besser einschätzen kann:
Können Sie mir in ein paar kurzen Sätzen sagen, wie hoch die Anforderungen an diese sog. "Schöpfungshöhe" generell sind? Beispiel: würde sich etwas an meinem genannten Beispiel ändern(Jackeundhose.com; die Wortbestandteile "Jacke" und "Hose" in Fettschriftt), wenn das Wort stattdessen "Kleiderundschrank.com heisst und die fett hervorgehobenen Wortbestandteile "Kleider" und "Schrank" sind?
Herzlichen Dank nochmal im Voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2007 | 02:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Schöpfungshöhe ist bei "banalen, alltäglichen und vorbekannten Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter" NICHT gegeben. (Zitat aus OLG Hamburg, Az. 5 U 137/03 ).

Dementsprechend ist bei allen anderen Gestaltungen, die eine bestimmte Originalität haben, die Schöpfungshöhe gegeben.

Bedauerlicherweise kann ich es nicht präziser formulieren, da die Bestimmung der Schöpfungshöhe stellenweise zu einem Glückspiel mit dem Gericht wird.

Wenn Sie die Worte ändern, ist ein vollständig anderes Werk gegeben und die Schöpfungshöhe des JackeHosen-Werkes unerheblich.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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