Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1.
Wie hat A vorzugehen? Kann sie angesichts der Umstände bei der Polizei aussagen? Bei einer Verurteilung könnte sie in Zukunft nicht verbeamtet werden. Dies möchte A auf jeden Fall vermeiden.
> Sie sollten bei der Polizei überhaupt nicht(s) aussagen, ohne vorher in die Ermittlungsakte mittels eines Verteidigers Einsicht zu nehmen und anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.
Sie müssen als Beschuldigte nicht aussagen.
Je nach der Höhe des Schadens an der Heckschürze und der Nachweisbarkeit der Ursächlichkeit des Unfalls für den zunächst angegebenen Schaden kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
Soweit nicht schon Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) vorhanden sind, gelten Sie bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen als "nicht bestraft", d.h. als nicht vorbestraft, weil keine Eintragung in das (Behörden-)Führungszeugnis vorgenommen wird.
> Sagen Sie nicht aus! Beauftragen Sie einen Verteidiger.
2.
Wie vertrauenswürdig ist die Aussage von B, nachdem sie anfänglich Fahrerflucht begangen hat und im nachhinein versuchte sich als Unfallopfer darzustellen?
Das hat die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zu bewerten. Bezüglich des Vorwurfs des versuchten Versicherungsbetrugs ist B Unbeteiligter und grundsätzlich glaubwürdiger Zeuge.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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1. Der Schaden an der Heckschürze beläuft sich auf etwa 200€, der Gesamtschaden auf etwa 2500€.
Ist hier wirklich ein Anwalt vonnöten?
Was genau meinen Sie mit der "Nachweisbarkeit der Ursächlichkeit des Unfalls für den zunächst angegebenen Schaden"?
2. Wie kann denn B's vorangegangenes Verhalten und die Tatsache, dass sie zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht aufgepasst hat ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinflussen? Wie genau argumentiert die Versicherung, wenn sie allein auf der Aussage des Versicherten stützt, der ja ohnehin nicht Schuld gewesen sein will?
Hat die Staatsanwaltschaft überhaupt einen Anlass weiter zu ermitteln? Ist hier überhaupt ein Vorsatz gegeben, wenn der Geschädigte nach B's Aussage auf den Schaden der Schürze verzichtet hat?
Sehr geehrtr Ratsuchende,
1.
Für eine bestmögliche Sachverhaltsaufklärung ist ein Anwalt mehr als hilfreich, erforderlich im Sinne von notwendig dagegen nicht.
Wenn der Heckschürzenschaden durch den Unfall verursacht wurde, liegt bereits keine Täuschung vor, weil keine falschen Angaben vemacht wurden.
2.
Die Versicherung und auch die Staatsanwaltschaft werden sich nicht allein auf den Zeugen berufen.
Es gibt ja ein objektives Gutachten und eine Unfallschilderung von Ihnen und Schäden am gegnerischen Fahrzeug.
3.
Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln,
wenn sie Anhaltspunkte hat.
Ob es diese gibt, ergibt sich aus der Ermittlungsakte.
Je nach dem Schadensbild wird Täuschungsvorsatz erst einmal unterstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt