Anmietung Werbefläche

| 6. August 2015 17:48 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Werbeflächenbelegung für Kofferanhänger mit Hüpfburg.

Auftragnehmer bietet eine Webefläche an. Vereinbarung soll sein : Anbringung einer Werbefläche auf einem kofferanhänger. Dafür erhält der Werbende , neben der Werbefläche, zusätzlich eine Hüpfburg kostenlos (10 mal). Firma übersendet einen Korrekturabzug der anzubringenden Werbung. Das wars. Keine Mitteilung an welchen Orten der Kofferanhänger gestanden hat. Die Hüpfburg wurde auch nicht zur Verfügung gestellt.

Ist der Vertrag von Anfang an nichtig, da im Vertrag selber keinerlei Leistungen des Auftragnehmers aufgeführt sind?

Liegen infolge Nichterbringung ( Keine Hüpfburg-- keine mitteilung über Standort des Kofferanhängers) Leistungsstörungen vor?

6. August 2015 | 18:20

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag von Anfang nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich, da weder gegen § 134 BGB noch gegen § 138 BGB verstoßen wird. Zur abschießenden Prüfung, ob Leistungsstörungen vorliegen und der Werbende eine Vergütung leisten muss, hat neben dem Vertragstext bekannt zu sein, was die Vertragsparteien bezweckt haben, also ob der Kofferanhänger an bestimmten Stellen für bestimmte Zeiträume abgestellt werden sollte und nicht nur die Anbringung der Werbung auf dem Anhänger ausreicht. Sollte das Abstellen ggf. durch mündliche Abrede Vertragsbestandteil geworden sein, dürfte es vertragliche Nebenpflicht des Auftragnehmers sein, über Standorte und Zeitraum des Abstellens Auskunft zu geben. Ansonsten erscheint eine Minderung der Vergütung – deren Höhe kann erst nach Auskunft beziffert werden – angebracht. Eine Minderung ist auch wegen des Nichtzurverfügungstellens der Hüpfburg möglich. Ist die Vergütung bereits geleistet, erscheinen Rückforderungsansprüche, sonst ein zumindest teilweiser Einbehalt möglich.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 8. August 2015 | 09:26

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