Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag von Anfang nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich, da weder gegen § 134 BGB
noch gegen § 138 BGB
verstoßen wird. Zur abschießenden Prüfung, ob Leistungsstörungen vorliegen und der Werbende eine Vergütung leisten muss, hat neben dem Vertragstext bekannt zu sein, was die Vertragsparteien bezweckt haben, also ob der Kofferanhänger an bestimmten Stellen für bestimmte Zeiträume abgestellt werden sollte und nicht nur die Anbringung der Werbung auf dem Anhänger ausreicht. Sollte das Abstellen ggf. durch mündliche Abrede Vertragsbestandteil geworden sein, dürfte es vertragliche Nebenpflicht des Auftragnehmers sein, über Standorte und Zeitraum des Abstellens Auskunft zu geben. Ansonsten erscheint eine Minderung der Vergütung – deren Höhe kann erst nach Auskunft beziffert werden – angebracht. Eine Minderung ist auch wegen des Nichtzurverfügungstellens der Hüpfburg möglich. Ist die Vergütung bereits geleistet, erscheinen Rückforderungsansprüche, sonst ein zumindest teilweiser Einbehalt möglich.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
6. August 2015
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18:20
Antwort
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