Entsendung ohne festen Wohnsitz in Deutschland - Anspruch auf Kindergeld

| 3. August 2015 11:19 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Monika Gansel

Guten Tag,

ich selbst bin französischer Staatsbürger. Meine Frau ist von einer deutschen Firma nach Frankreich entsendet. Sie zahlt in Frankreich Steuern, sämtliche Sozialabgaben allerdings in Deutschland. Wir haben nur in Frankreich einen festen Wohnsitz. Hat sie im Falle einer Schwangerschaft Anspruch auf das deutsche Elterngeld? Was passiert, wenn der Entsendungsvertrag noch während der Schwangerschaft ausläuft - im Falle einer Verlängerung der Entsendung (geht das überhaupt?) und im Fall einer Nicht-Verlängerung der Entsendung?

Wie verhält es sich mit Mutterschaftsgeld und Kindergeld?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eingrenzung vom Fragesteller
3. August 2015 | 11:22

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1. Anspruch auf Mutterschaftsgeld:

Da Ihre Frau ein Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber hat, hat Ihre Frau entsprechend auch einen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld gemäß § 1 MuSchuG.

Für den Anspruch auf Mutterschutz kommt es im Gegensatz zum Elterngeld nicht darauf an, in welcher zeitlichen Höhe das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.

2. Anspruch auf Elterngeld:

Gemäß § 1 BEEG erhält Elterngeld grundsätzlich nur, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges ausübt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch während eines Aufenthaltes im Ausland der Bezug von Elterngeld möglich, insbesondere bei Entsendungen.

Für Entsendungen innerhalb der EU ist jedoch zu beachten, dass §§ 4 und 5 SGB IV nicht uneingeschränkt gelten, § 6 SGB IV . Gemäß § 4 SGB IV unterliegt ein Mitarbeiter weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften, sofern es sich um eine Entsendung handelt, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und die zeitlich befristet ist.

Bei Entsendungen innerhalb der EU gilt der Artikel 12 (EG) Nr. 883/2004. Danach gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates lediglich für eine Höchstdauer von 24 Monaten.
Sofern Ihre Frau also sich noch innerhalb dieses Zeitfensters bewegt, hat Sie nach meiner Rechtsauffassung Anspruch auf Elterngeld.

3. Anspruch auf Kindergeld

Da Ihre Frau in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird Sie sicherlich auch keinen Anspruch auf das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz haben.

Sie kann allenfalls – wie oben beschrieben – Kindergeld als soziale Leistung nach dem BEEG erhalten. Auch hier ist der Zeitraum von 24 Monaten zu beachten. Dabei ist auch zu beachten, dass in Frankreich gewährte vergleichbare Leistungen dann anzurechnen wären.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2015 | 18:51

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das bedeutet aber, dass sobald wir den Zeitraum von 24 Monaten verlassen, von Frankreich aus keinen Anspruch mehr auf diese Leistungen aus Deutschland haben, und meine Frau entweder nach Deutschland zurückkehren müsste oder in ein französisches Arbeits- und damit Sozialversicherungsverhältnis überführt werden müsste und dann die entsprechenden Leistungen vom frz Staat erhalten würde. Korrekt?

Für den Fall, dass die frz. Leistungen niedriger ausfallen als die deutschen, gibt es auf Grund der Tatsache, dass meine Frau Deutsche ist und bislang auch ihre Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland entrichtet hat, eine Zahlung der Differenz durch das deutsche Sozialversicherungssystem?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2015 | 10:18


Ja, das ist soweit korrekt.

Eine Zahlung der Differenz zwischen der französischen und deutschen Leistungen wird ggf. lediglich für den Moment gezahlt, in welchem auch ein Anspruch auf deutsche Leistungen besteht, also nur innerhalb der 24 Monate. Wobei die europäische Verordnung durch die Bestimmung der Zeitgrenze festlegt, welches Recht gelten soll, damit eine Doppelbeanspruchung z.B. des Kindergeldes der verschiedenen Länder ausschließen soll.

Sie sollten bei einer Überschreitung einer Beschäftigung über den Zeitraum von 24 Monaten abklären lassen, ob bei Ihrer Frau dann noch das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates gilt. Denn bei voraussichtlicher Überschreitung der Zeitgrenzen gilt das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Gansel
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 6. August 2015 | 07:38

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