Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 569 I BGB
ist ein Mieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos zu kündigen, wenn von der Beschaffenheit der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährung ausgeht. Auch wenn die konkreten Auswirkungen von Bisphenol A auf den menschlichen Körper noch nicht endgültig geklärt sind, steht zumindest fest, dass sich diese Substanz negativ auf den Hormonhaushalt auswirken können. Ob diese Gesundheitsgefärdung "erheblich" genug ist, um eine Kündigung nach § 569 I BGB
zu rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei einer solch massiven Überschreitung der allgemeinen Empfehlung von 30 Mikrogramm/Liter spricht sehr viel dafür. Ich halte es deshalb für wahrscheinlich, dass sich eine außerordentliche, fristlose Kündigung als wirksam erweisen würde. Sicher feststehen tut dies aber nicht. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - sollte es zu einem kommen - müsste dann voraussichtlich ein Sachverständigengutachten über diese Frage eingeholt werden.
Sollten Sie das Mietverhältnis außerordentlich kündigen und kurzfristig aus der Wohnung ausziehen, rechtfertigt dies in der Regel keine außerordentliche Kündigung von weiteren Verträgen; in der Regel ist es aber häufig möglich, einen Telefon- bzw. Internetvertrag "mitzunehmen", ihn also in der neuen Wohnung zu nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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