Außerordentliche Kündigung Wohnung bisphenol Trinkwasserproblemen

8. Juli 2015 23:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Ich möchte meine Wohnung außerordentlichkündigen, weil eine Trinkwasserverunreinigung vorliegt. Es gab bis vor kurzem Legionellen in dem Trinkwasser und bis heute die Chemikalie Bisphenol A mit einer Konzentration von 170mikrogramm/l während das Gesundheitsamt einen Maximalwert von 30 Mikrogramm/l nennt, es aber keinen gesetzlichen Maximalwert gibt.

Das Gesundheitsamt nimmt regelmäßige Proben vor und hat angeordnet alle Rohre im Haus müssen getauscht werden, was die Wohnung dieses Jahr noch in eine 6 wöchige Baustelle verwandelt und die Badezimmer und Küchen verkleinert bei Wiederaufbau.
Ich habe die Unterlagen, Messwerte und Empfehlungswerte von Gesundheitsamt schriftlich vorliegen und möchte meine Wohnung statt nach 3 Monaten jetzt sofort (1 Monat) kündigen.

-ist das möglich?
Kann ich meine Wohnubgsverträge wie Internet etc kündigen wenn ich die Wohnung verlasse?

Danke!

8. Juli 2015 | 23:59

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gem. § 569 I BGB ist ein Mieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos zu kündigen, wenn von der Beschaffenheit der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährung ausgeht. Auch wenn die konkreten Auswirkungen von Bisphenol A auf den menschlichen Körper noch nicht endgültig geklärt sind, steht zumindest fest, dass sich diese Substanz negativ auf den Hormonhaushalt auswirken können. Ob diese Gesundheitsgefärdung "erheblich" genug ist, um eine Kündigung nach § 569 I BGB zu rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei einer solch massiven Überschreitung der allgemeinen Empfehlung von 30 Mikrogramm/Liter spricht sehr viel dafür. Ich halte es deshalb für wahrscheinlich, dass sich eine außerordentliche, fristlose Kündigung als wirksam erweisen würde. Sicher feststehen tut dies aber nicht. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - sollte es zu einem kommen - müsste dann voraussichtlich ein Sachverständigengutachten über diese Frage eingeholt werden.

Sollten Sie das Mietverhältnis außerordentlich kündigen und kurzfristig aus der Wohnung ausziehen, rechtfertigt dies in der Regel keine außerordentliche Kündigung von weiteren Verträgen; in der Regel ist es aber häufig möglich, einen Telefon- bzw. Internetvertrag "mitzunehmen", ihn also in der neuen Wohnung zu nutzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

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