Haus verkaufen ohne Zustimmung meines ehem. Lebensgefährten

2. Juli 2015 10:14 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Heuser

Zusammenfassung

Die Möglichkeit der Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft durch einen Miteigentümer.

Hallo,

ich habe vor 6 Jahren mit meinen ehemaligen Lebensgefährten ein altes Bauernhaus gekauft. Mir gehört 50% der Immobilie. Seit fast 6 Jahren wohne ich dort mit unseren gemeinsamen Kindern in diesem Haus und trage alle Kosten die das Haus betreffen inkl. Rate an die Bank selber. Des weiteren schuldet er mir über 20.000€ Unterhalt für die Kinder. gerne möchte ich nun das Haus verkaufen. Wir haben es damals für 85.000€ gekauft. Der Rest der momentan an die Bank zu zahlen wäre beträgt 62.000€. Nun meine Frage: Kann ich das Haus ohne seine Zustimmung verkaufen?
Und wenn das Haus verkauft wird kann ich dann ohne seine Zustimmung den Gewinn das das Haus erzielen wird auf mich auszahlen lassen und das somit mit den offenen Unterhaltszahlungen verrechnen? Oder muss er vorher zustimmen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Ex-Partner und Sie haben jeweils 50 % Eigentum an dem Grundstück erworben. Ein Verkauf nur durch Sie alleine kann somit ohne Zustimmung Ihres Ex-Partners nicht erfolgen. Dies ergibt sich aus § 747 S. 2 BGB .

Es besteht jedoch für Sie die Möglichkeit, die bestehende Bruchteilsgemeinschaft aufzuheben. Dies würde durch die Teilung durch Verkauf nach § 753 BGB erfolgen. Dies geschieht durch eine Teilungsversteigerung. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Regelfall ein geringerer Erlös erzielt wird als bei eine freihändigen Verkauf.

Eine Teilungsversteigerung kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden.

Im Zuge des Verteilungstermins können etwaige Ansprüche der Parteien gegeneinander geltend gemacht werden.

Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass es sich bei dem geschuldeten Unterhalt um Unterhalt für die Kinder handelt. Dieser steht Ihren Kindern direkt zu.
Voraussetzung für eine Aufrechnung von Forderungen ist gemäß § 387 BGB , dass Schuldner und Gläubiger der Leistungen jeweils identisch sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Anders könnte es sich im Bezug auf die von Ihnen getragenen Unterhaltskosten des Hauses darstellen. Bitte beachten Sie hierzu, dass eventuell Ansprüche Ihres Ex-Partners auf Grund Ihrer alleinigen Nutzung des Grundstücks bestehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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