Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
1. Muss ich in meinen Rechnungen auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen? Reicht dafür der Passus "Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß §13b Abs. 5 UStG
auf den Leistungsempfänger über." aus? Ist dies korrekt?
Antwort: Ausreichend ist der Hinweis auf der Rechnung: „Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren/ Reverse-Charge-mechanism)
2. Für Rechnungen ins EU-Ausland wird normalerweise eine USt-Id benötigt, diese entfällt aber für Kleinunternehmer laut §19 Abs. 1 Satz 4 UStG
. Ist dies ebenfalls korrekt? Ich habe bisher keine USt-ID.
Antwort: Hiermit liegen Sie richtig. Als Kleinunternehmer ist der Ausweis der USt-ID nicht notwendig.
3. Ist neben der Angabe zum Reverse-Charge-Verfahren aus 1. noch folgende Angabe zur Kleinunternehmer-Regelung notwendig oder entfällt diese bei derartigen Rechnungen: "In dieser Rechnung ist gemäß der Kleinunternehmer -Regelung (§19 Abs. 1 UStG
) keine Umsatzsteuer enthalten und ausgewiesen."
Antwort: Diese Angabe entfällt, weil bei sonstigen Leistungen an ausländische Unternehmer, die gem. § 13b V UStG
dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, die sonst geltende Regelung für Kleinunternehmer (kein Steuerausweis, keine USt) eben gerade nicht gilt. Hier entsteht USt, jedoch wird sie wegen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft von dem Leistungsempfänger geschuldet. Daher wäre der Satz, dass keine USt enthalten sei , inhaltlich falsch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Vielen herzlichen Dank für die Beratung! Dann ist das ja unkomplizierter als ich dachte.
Es geht bei mir - wie Sie schreiben - um sonstige Leistungen, und mein Kunde ist Unternehmer, nicht Privatmansch - auf diese Konstellation haben Sie Ihre Antwort gegeben, oder?
Freundliche Grüße,
der Fragesteller :)
Richtig. Wäre Ihr Leistungsempfänger Privatperson, wäre der Ort der Leistung nach § 3a I UStG im Inland. Dann würde sich das Problem des Reverse-Charge-Verfahren sowieso nicht stellen und Sie könnten als Kleinunternehmer ganz normal Rechnungen ohne USt stellen.