Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Staatshaftungsrecht genauer gesagt das Amtshaftungsrecht.
Nach meinem Verständnis wurde von Ihrer Mutter, dann vom Nachlassgericht und in der Folge auch von der Testamentsvollstreckerin/ Testamentsvollstrecker die sogenannte Bindungswirkung eines früheren Ehegattentestaments (Berliner Testaments) verkannt.
Sie haben hiergegen in zweiter Instanz erfolgreich geklagt, und wollen nun prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen das Nachlassgericht oder die Testamentsvollstreckerin haben.
Eine Staatshaftung (Haftung für staatliches Unrecht) kann durch einen sogenannten Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
i. V. m. Art. 34 GG
geltend gemacht werden, unterstellt, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Voraussetzung wäre ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, eine Amtspfichtverletzung, bei sogenannter Drittbezogenheit und Verschulden.
Das (erstinstanzliche) Gericht, Nachlassgericht bzw. die agierenden Richter/Richterinnen dürfte kaum zu belangen sein. Wegen des sogenannten Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 BGB
) müsste dem Gericht z.B. Rechtsbeugung vorgehalten werden können. Insbesondere würde es einen entsprechenden Vorsatz des Richters/ der Richterin erfordern, was kaum zu beweisen ist.
Etwas aussichtsreicher dürfte es bei der Frage nach der Haftung der Testamentsvollstreckerin sein. Vgl. Z.B. § 2219 BGB
(Haftung des Testamentsvollstreckers) wonach auszugsweise gilt: Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. Fraglich ist schon, ob die Testamentsvollstreckerin das Amt hätte antreten dürfen, andererseits wurde ihr ja ein Testamentsvollstreckerzeugnis § 2368 BGB
ausgestellt.
Der Rechtsweg geht vor die Zivilgerichte (Art. 34 S. 3 GG
, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO
, unabhängig vom Streitwert vor das Landgericht (§ 1 ZPO
i.V.m. §
71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
Auf Basis Ihrer Informationen, im Rahmen einer Erstberatung hier dürfte es schwer werden. Einzelheiten wären ggf. anhand weiterer Hinweise und Beweise zum Sachverhalt zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können (bitte keine neuen Sachverhalte).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Als Signal für geringe Erfolgsaussichten verstehe ich die Antwort: "Auf Basis Ihrer Informationen, im Rahmen einer Erstberatung hier dürfte es schwer werden."
Auf der anderen Seite hatte sich die Testamentsvollstreckerin in ihrer Aussendarstellung als "Württembergische Notarassesorin" positioniert. Eine "Amtsperson" mit allen für diesen Beruf gesetzlich verankerten Rechten und Pflichten. Kann man mit einer derartigen Qualifikation - vergleichbar Rechtsanwälten und Notaren - GUTGLÄUBIG - das Amt der Testamentsvollstreckung antreten, ohne zuvor die Rechtslage selbstständig nochmals überprüft zu haben? Ist das eine Amtspflichtverletzung?
Sehr geehrter Fragensteller,
also ich habe schon Zweifel, was den Schaden betrifft, weil Sie ja immerhin in letzter Instanz vor dem OLG obsiegt haben.
Ich meine eben das Nachlassgericht hätte ein Testamentsvollstreckerzeugnis erst gar nicht erteilen dürfen.
Notare sind nicht - ihr Fall zeigt das ja - unfehlbar. Kommt es hart auf hart haben sie nicht selten nur das persönliche Interesse einer Notarhaftung (Anwaltshaftung) zu entgehen. Ich mine in Ihrem Fall steht aber das Amt der Testamentsvollstreckung im Vordergrund. Die Testamentsvollstreckerin ist eher nicht als Notarin für den Staat tätig geworden. So gesehen war die Außendarstellung der Dame kaum mehr als Werbung in eigener Sache, mit dem bekannt peinlichen Ausgang.
Ich bleibe bei meiner Einschätzung, wobei ja auch Nichts dagegen spricht das Gericht oder die Testamentsvollstreckung einmal mit Schadensersatzforderungen zu konfrontieren.
Es ist eben so, dass der Instanzenzug vorgesehen ist um Fehler der Justiz zu beseitigen, und insoweit nicht vorgesehen ist, dass man für die erstinstanzliche Fehlentscheidung zusätzlich zum Richterspruch noch entschädigt wird.
Nochmals Dank für Ihr Vertrauen
RA P. Lautenschläger