Gerichtskostenanteil bei Scheidung

28. Juni 2007 20:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Torsten Sommer

Mein Anwalt und ich haben beim Scheidungsantrag einen Streitwert von 10700 EUR vereinbart. Ich habe daraufhin meinem Anwalt für Gerichtskosten 657 EUR überweisen müssen. Das Gericht hat in der Verhandlung als Streitwert 12700 EUR festgesetzt. Nach der Gebührentabelle sind dies 438 EUR, für mich also nur 219 EUR. Kann ich die zuviel gezahlten 438 EUR von der Anwaltsrechnung absetzen oder bekomme ich sie vom Gericht zurück?

Danke für eine Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:

Zunächst würde ich anraten, den mit dem Scheidungsverfahren beauftragen Kollegen zu befragen.

Auf Grund der von Ihnen genannten Beträge kann ich vermuten, dass es sich tatsächlich um Gerichtskosten und nicht um die Vergütung des Kollegen handelt.

Bei einem Streitwert von 10700 € beträgt eine Gerichtsgebühr 219 €. Richtigerweise haben Sie, da Sie vermutlich der Antragsteller gewesen sind, drei Gebühren zu zahlen gehabt, mithin 657 €. Die Zahlung stellt jedoch eine Vorschusszahlung dar.

Bei einem Streitwert von 12700 € beträgt eine Gerichtsgebühr immer noch 219 €.

Möglicherweise sind in Ihrem Verfahren, warum auch immer, nur zwei Gerichtsgebühren angefallen, nämlich zusammen die von Ihnen genannten 438 €.

Bei einer Kostenteilung haben Sie somit bei der Endabrechnung der Gerichtsgebühren nur 219 € zu zahlen. Im Rahmen des von dem Kollegen zu beantragenden Kostenausgleichsverfahrens wird Ihnen dann vom Gericht erstattet die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen 438 € und den von Ihnen gezahlten 657 €.

Den Restbetrag hat Ihnen die Gegenseite zu erstatten. Dies wird in dem Kostenfestsetzungsbeschluss so festgesetzt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.

Bitte wenden Sie sich an den mit dem Scheidungsverfahren betrauten Kollegen.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de

Gifhorn, den 28. Juni 2007.




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