Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ihre Frage: Ist beim Ziehen von Anhängern, hier insbesondere Wohnwägen, das tatsächliche Gewicht oder das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers maßgeblich bei der Einhaltung der Gewichtsgrenze von 3,5 t für Führerscheine der Klasse B?
Antwort: Für Inhaber der Führerscheinklasse B kommt es darauf an, dass die zulässigen Gesamtmassen (= zGM) des Zugfahrzeugs und des verwendeten Anhängers insgesamt 3.500 Kg nicht übersteigen. Führerscheinrechtlich ist die tatsächliche Beladung des Anhängers unbeachtlich. Ist der Anhänger schwerer als 750 Kg, dann darf also das Gespann insgesamt nicht schwerer sein als 3.500 Kg.
2.
Ihre weitere Frage: Ist beim Ziehen von Anhängern, hier insbesondere Wohnwägen, das tatsächliche Gewicht oder das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers maßgeblich bei Einhaltung der zulässigen Anhängelast eines Fahrzeugs und beim zulässigen Gesamtzuggewicht?
Antwort: Die tatsächliche Beladung ist entscheidend für die Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Anhängerlast. Anhänger(eigengewicht) zusammengerechnet mit der Ladung (dem Ladungsgewicht) dürfen also die in den Fahrzeugpapieren des Zugfahrzeugs eingetragene Anhängerlast nicht übersteigen.
3.
Das zulässige Gesamtzuggewicht des Zugfahrzeuges besteht aus der Summe des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges + der maximal zulässigen Anhängerlast. Hier kann es dazu kommen, dass bei voller Ausnutzung der maximalen Anhängerlast das Zugfahrzeug selbst nicht mehr vollständig beladen werden kann, wenn nämlich bereits durch Ausnutzung der vollen Anhängerlast und dem Gewicht des Zugfahrzeuges die angegebene Gesamtzuggewichtgrenze erreicht wird (oder umgekehrt, wenn das Zugfahrzeug maximal zulässig beladen ist und der Anhänger wegen des Gesamtzuggewichtes nicht mehr voll zur Ausnutzung der Anhängerlast beladen werden kann).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Beruht ihre Antwort auf Rechtsgrundlagen, also z. B. der Straßenverkehrsordnung oder -zulassungsordnung oder auf Rechtssprechung zu dieser Thematik?
Sehr geehrter Fragesteller,
zum einen stützten sich meine Angaben zu Frage 1 auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dort § 6 zu den Führerscheinklassen. Dieser lautet u.a.:
"Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)."
Da in dieser Verordnung der technische Begriff "zulässige Gesamtmasse" auffällt, habe ich mich vergewissert, dass dieser in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)synonym verwendet wird, in der StVZO etwa als "zulässiges Gesamtgewicht".
Im Übrigen habe ich mich insbesondere auf technische Angaben von Fahrzeugherstellern sowie Verkehrsclubs gestützt, um Ihnen diese Antwort so zu erteilen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zudem darf ich Sie höflich auf § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufmerksam machen: Dort ist u.a. geregelt, was im Fahrzeugschein einzutragen ist, nämlich § 6 Abs. 7 Nr. 7 FZV
"technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,".
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt