Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen der von Ihnen gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihrer Schilderung sind Ihre Arbeitnehmer im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit tätig, gem. § 4 Absatz 5 Nr. 5 EStG
.
Sie haben sich für die steuerfreie Erstattung der Verpflegungsaufwendungen im Rahmen der gesetzlich festgelegten Sätze entschieden. Die "ersten" 100 % der gesetzlichen pauschale sind daher nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG
steuerfrei.
Die von Ihnen gestellte konkrete Frage bezieht auf § 40 EStG
, der die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen regelt. Zu unterscheiden ist zwischn § 40 Absatz 1 und Absatz 2. Nach § 40 Absatz 1 EStG
kann die Lohnsteuer pauschaliert werden, wenn der Arbeitgeber (AG) sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen und pro Arbeitnehmer (AN) und KAlenderjahr nicht mehr als 1.000,00 € gewährt. Eine größere Zahl von Fällen liegt in der regel bei mehr als 20 AN vor (R 126 I 2 LStR). Sonstige Bezüge sind gem. der Kommentierung zu § 38 a EStG
Arbeitslöhne, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, wie beispielsweise 13. Monatsgehälter, Weihnachtszuwendungen , einmalige Abfindungen, Entschädigungen, Gratifikationen, Tantiemen...
Höhere Sonstige Bezüge unterliegen der Regelbesteuerung.
Ihre Fall trifft allerdings der § 40 II Nr. 4 EStG
. Dieser legt fest, dass die Pauschalversteuerung ABWEICHEND zu Absatz 1 mit 25 % erhoben werden kann für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 EStG
(dies ist Ihr Fall) paschal mit 25 % versteuert werden kann, soweit diese die dort benannten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 von Hundert übersteigt. Hier gilt keine Höchstgrenze.
Also auch über 1.000 € im Jhr hinaus verbleibt es bei der pauschalen Besteuerung mit 25 %.
Diese Art der Besteuerung ist allerdings nicht anwendbar bei doppelter Haushaltsführung. Bei einem Zusammentreffen mit einer Einsatzwechseltätigkeit, beispielsweise mehr als 8- stündige Abwesenheit von der Zweutwohnung, ist dagegen die Pauschalierung möglich.
In de Pauschalierungsfällen übernimmt der AG gem. § 40 Absatz 3 Satz 1 EStG
die Lohnsteuer des Arbeitnehmers und wird dadurch zum Steuerschuldner.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne weiter zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Information Ihrerseits das Ergebnis beeinflussen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zunächst einmal möchte ich mich für die schnelle und ausführliche Beantwortung bedanken.
Die 1000,00 Euro-Grenze gilt also demnach nicht für die 25 %ige Pauschalbesteuerung von Verpflegungsmehraufwendungen.
Vielleicht eine kurze Nachfrage zum Verständnis Ihrer Ausführungen zum § 40 EStG
, der die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen regelt. Um hier zu pauschalieren muss mein Betrieb somit mehr als 20 AN haben. Habe ich das so richtig verstanden? Oder gilt dies für Betriebe, die weniger als 20 Mitarbeiter haben?
Nochmals vielen herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Liebe Grüsse
die nun-nicht-mehr-Ratsuchende
Sehr geehrte Dame,
vollkommen zutreffend ist, dass die 1000- Euro Grenze nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen gelten, die, wie bei Ihnen der 25 % Pauschbesteuerung unterliegen. In Ihrem Betrieb braucht Sie demnach diese Grenze nicht zu interessieren. Sie unterfallen § 40 Absatz 2 EStG
.
In dem anderen, für Sie nicht einschlägigen Fall des § 40 Absatz 1 EStG
, gilt die 1000 € Grenze; dieser Fall bezieht sich aber auf sonstige Bezüge, die in größerer Zahl gewährt werden, das sind also beispielsweise 13. Monatsgehälter oder Tantiemen (vgl. vorangegangene Ausführungen), die mehr als 20 Arbeitnehmern gewährt werden. Hier wird Pauschalierung auf Antrag des Steuerpflichtigen (das wären dann Sie) gewährt. Die Grenze 20 AN ist aber umstritten. Sollte dieser Fall für Sie von Bedeutung sein, empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem etriebsstättenfinanzmat in Verbindung zu setzen und dort zu erfragen, wie solche Sachverhalte gehandhabt werden.
Wie gesagt, dies trifft aber nicht den von Ihnen beschriebenen Fall.
Ich hoffe, ich konnte die Unklarheit beseitigen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin