Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie werden einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 LBeamtVG NRW beziehen. Dieser berechnet sich grundsätzlich nach den Vorschriften zu den Ruhegehältern.
1. Höchstgrenze Zuverdienst
Die Höchstgrenze des ergibt sich aus § 53 Abs. 2 LBeamtVG NRW, diese sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der jeweilgen Besoldungsgruppe. Familienzuschläge sind einzuberechnen. Somit wäre der höhere von Ihnen genannte Betrag anzusetzen.
2. Einkommen Ehemann
Abs. 1 des § 53 LBeamtVG NRW spricht nur vom Versorgungsberechtigten und dessen Einkünfte. Das Einkommen Ihres Mannes wird daher nicht zur berechnung herangezogen.
3. Ruhegehalt als Versorgungsbezug
Auch hier ist sich wieder anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu orientieren. 20 von Hundert verbleiben aber in jedem Fall, wenn Sie kein Einkommen erzielen sollten, dessen Höhe mindestens mit dem Anfangsgrundgehalt Ihrer Besoldungsgruppe zu vergleichen ist.
Vergessen Sie nicht Ihre Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Dienstherren aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
zu allererst einmal vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Leider habe ich die Antwort auf meine 3. Frage nicht ganz verstanden.
Ich zitiere:
"...20 von Hundert verbleiben aber in jedem Fall, wenn Sie kein Einkommen erzielen sollten, dessen Höhe mit dem Anfangsgrundgehalt Ihrer Besoldungsgruppe zu vergleichen ist. "
Ich habe gelesen, dass mir 20% in jedem Fall gezahlt werden, wenn ich soviel Einkommen habe. dass das Ruhegehalt ruht.
Das wäre in Zahlen ich würde 2718 Euro oder mehr Einkommen haben, würde aber dennoch 20% von 2580 ,- bekommen.
Ich kann leider mit dem Halbsatz ...wenn Sie kein Einkommen erzielen sollen, dessen Höhe mit dem Anfangsgrundgehalt...zu vergleichen ist, anfangen.
Oder heisst das etwa das Gleiche wie ich meine?
mit freundlichen Grüßen
20 von Hundert beziehen sich auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, also Ihre Besoldungsstufe und Familienzuschlag. Diese 20 von Hundert sind zwar in der Regel zu belassen, aber eben nur, wenn das zusätzliche Einkommen nicht bis an das Anfangsgehalt Ihrer Besoldungsgruppe heranreicht. Sollten Sie diese erreichen, entfallen auch die 20 von Hundert.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park