Wiederrufsbelehrung für eine Dienstleistung

23. April 2015 13:13 |
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Zusammenfassung

Verbraucherrechtlicher Widerruf bei Fernabsatzverträgen

Kunde möchte 1 WOCHE NACH BUCHUNG stornieren und verlangt Gebührenfreie Stornierung meiner Dienstleistung als DJ.


In meinen AGB´s steht:

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§16 Stornierungen seitens des Veranstalters
bis 4 Wochen vor dem Event 50% der Auftragssumme
bis 1 Woche vor dem Event 80% der Auftragssumme
bei weniger als 7 Tagen vor dem Event 100% der Auftragssumme

§17 Stornierungen seitens des Künstlers
Sollte der DJ erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, verpflichtet sich DJ Markus Schuh, einen gleichwertigen Ersatz ohne zusätzliche Kosten für den Veranstalter für die Veranstaltung zu organisieren. Ein kurzfristiger DJ Wechsel ist nach Absprache möglich, wird aber individuell vorher mit Ihnen abgesprochen!

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Im Internet habe ich folgende Widerrufsbelehrung gefunden trifft diese für mich als mobilen Party-DJ zu?

Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

23. April 2015 | 14:20

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst sollte geprüft werden, ob Ihrem Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der zugrunde liegende Vertrag außerhalb von Ihren Geschäftsräumen geschlossenen wurde oder wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Letzteres ist der Fall wenn der Vertrag ausschließlicher durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.

Sollte grundsätzlich ein Widerrufsrecht in Betracht kommen, so stellt sich im Folgenden die Frage ob § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Vertragsgegenstände vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Begriff der Dienstleistung ist europarechtlich und daher grundsätzlich weit auszulegen. Entscheidend ist, dass sich der Unternehmer verpflichtet seine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Die von Ihnen erbrachte Dienstleistung als Party-DJ dürfte dem Begriff einer "Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen" unterfallen.

Ein Widerrufsrecht dürfte Ihrer Kundschaft folglich nicht zustehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

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