Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie sich im Jahr 2005 von Ihrer Ehefrau getrennt haben, ist für dieses Jahr 2005 noch eine gemeinsame Veranlagung möglich.
Steuerlich haben Sie damit - wie auch in den Jahren davor - ein Wahlrecht, ob Sie die Veranlagung gemeinsam oder getrennt durchführen.
Allerdings besteht familienrechtlich die Verpflichtung, in die gemeinsame Veranlagung für das Trennungsjahr einzuwilligen, soweit Ihnen der Nachteil ausgeglichen wird, der Ihnen durch die gemeinsame Veranlagung evtl. entsteht und der andere Ehegatte hiervon (trotz des Nachteilsausgleichs an Sie) einen wirtschaftlichen Vorteil hat.
Ich hoffe, dass Ihnen diese ersten Angaben zunächst ausreichen. Um Ihren Fall abschließend beurteilen zu können, wären ansonsten die Kenntnis der genauen Zahlen (Ihre Einkünfte, Einkünfte Ihrer Ehefrau, gezahlte Lohnsteuer, gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen etc.) erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Meisen,
wie schon erwähnt hat meine Noch-Ehefrau eine Nachzahlung von knapp 3000 Euro erhalten, und ich habe eine Rückerstattung von knapp 900 Euro erhalten. Ich habe im Jahr 2005 nur ein monat gearbeitet, und sie arbeitet Vollzeit seit über 10 Jahren.
Das Beste ist, sie hat im Jahre 2006 auch keine Lohnsteuerklassenänderung durchgeführt.
Aber zurück zu meiner Frage:
Also dies bedeutet, wenn meine Noch-Ehefrau Klage gegen mich erhebt, wenn ich nicht zustimme, würde sie die Klage gewinnen und ich müsste letztenendes doch unterschreiben, oder was würde im schlimmsten Falle auf mich zukommen, wenn ich nicht unterschreibe.
Sehr geehrter Fragesteller,
genau dieses. Sie können allerdings die Zustimmung davon abhängig machen, dass Ihnen Ihr dadurch entstehender Schaden (also der Verlust der 900,- € Rückerstattung) ausgeglichen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht